Nettolohnoptimierung I: BAV, Warengutscheine und Erholungsbeihilfe

Mitarbeiter motivieren, belohnen und binden

Arbeitgeber tun gut daran, ihren Mitarbeitern auch hinsichtlich der Entlohnung einige Extras zu bewilligen. Es kommt heute bei der Belegschaft gut an, wenn Chefin oder Chef sich darum kümmert, dass die Mitarbeiter mehr netto vom brutto ausbezahlt bekommen. Von der Pflegekraft bis hin zum Ingenieur – kleine Gesten haben oft größere Wirkung. Im diesem Beitrag erfahren Sie zunächst mehr über drei interessante Vergütungsbausteine, weitere Ideen zur Nettolohnoptimierung finden Sie in unserem nächsten Beitrag.

Betriebliche Altersvorsorge für höhere Renten Ihrer Mitarbeiter

Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung (BAV) sind sehr attraktiv. Dieses Modell lohnt sich für beide Seiten. In jeder Firma muss laut Gesetz eine BAV-Möglichkeit für Mitarbeiter angeboten werden. Die betriebliche Rentenversicherung kann ganz oder teilweise vom Arbeitgeber bis zu einer bestimmten Grenze finanziert werden. Wichtig: Der Arbeitnehmer hat im Rahmen der BAV ein Recht auf die Gehaltsumwandlung seines Bruttolohns.

Der Vorteil besteht darin, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zu sparen, indem die monatlichen Sparbeträge direkt aus dem Bruttolohn finanziert werden und somit komplett in die Versicherung eingezahlt werden. Wenn der Mitarbeiter eine klassische Lebens- oder Rentenversicherung anspart, wird diese niedriger ausfallen, da vorab SV-Beiträge und Steuern abgezogen wurden. Über die BAV hingegen wird der gesamte Betrag in die Vermögensanlage eingebracht.

Beispiel: Mitarbeiter 25 Jahre + BAV über monatlich 100 € vom Bruttolohn in eine begünstigte Altersvorsorge = ein um 40.000 € höheres Rentenkapital, Plus von rund 16.000 € allein aus dem Zinseszinseffekt (bei Zins von 2 %)

Monatliche Warengutscheine bis 44 € – gute Sache, freie Wahl

Ein monatlicher Sachbezug von bis zu 44 € je Arbeitnehmer ist über Warengutscheine oder sogenannte Ticketsysteme steuer- und SV-frei gestaltbar. Der Betrag des Warenwerts darf auf dem Gutschein stehen oder kann auf ein Ticketsystem aufgebucht werden. Bei der Gestaltung der Gutscheine sind derzeit kaum enge Grenzen gesetzt. Üblich sind Tankkarten, aber auch andere Produkte und Dienstleistungen als Warenwerte sind möglich. Wichtig ist, dass die Gutscheine nur im Inland eingelöst werden können. Es kann sowohl ein regelmäßiger, monatlicher als auch ein leistungsbezogener Bezug vereinbart werden. Dabei kommt der „Zusatzlohn“ von bis zu 44 € ohne Abzug direkt beim Arbeitnehmer an.

Erholungsbeihilfe – kleines Urlaubsgeld, große Wirkung

Die Erholungsbeihilfe ist eine Zuwendung an Mitarbeiter aus besonderem Anlass, nämlich Urlaub. Dabei führt der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von 25 % auf die Zuwendung ab. Der Arbeitnehmer erhält das volle Geld ausgezahlt. Es gelten keine zeitlichen Fristen in Bezug auf Urlaubsinanspruchnahme und Erholungsbeihilfe. Als jährliche Höchstbeträge für Erholungsbeihilfen gelten für den Mitarbeiter selbst 156 €, für Ehegatten 104 € und für jedes „steuerlich begünstigte“ Kind des Mitarbeiters 52 €.

Quelle: Ines Scholz: Wie man Controlling in den Griff bekommt: Wirkungsvolle Finanz- und Steuertipps für Chefs