Steuerinformationen für Dezember 2025
Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht
in Betracht. Durch diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind
die Fahrten zum Entleiher grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig.