Sommerzeit ist Ferienzeit. Während der eine Teil der Belegschaft den wohl verdienten Urlaub genießt, stehen die „da gebliebenen“ Kollegen nicht selten unter Druck. Entlastung in punkto Personalplanung können Schüler und Studenten bringen. Denn für die jungen Leute ist der Sommer die beste Zeit, sich etwas dazu zu verdienen.
Doch bei der Abrechnung von Ferien- und Aushilfsjobs gibt es Einiges zu beachten. Im Folgenden erklären wir die wichtigsten Punkte:
In der Regel sind Schülerinnen und Schüler über ihre Eltern kranken- und pflegeversichert. Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen-, Rente- und Pflegeversicherung fallen also normalerweise nicht an. Ausnahme: Arbeitgeber, die den Ferienjob als Mini-Job mit maximal 450 Euro monatlich anbieten, müssen die pauschalen Abgaben zur Sozialversicherung und in der Regel auch die pauschale Lohnsteuer abführen.
Besonderheiten gelten für die „Zwischenzeiten“, sprich zwischen dem Ende einer Schulausbildung und dem Beginn einer Berufsausbildung. In dieser Zeit gilt eine Beschäftigung immer als sozialversicherungspflichtig. Anders in der Zeit zwischen Schulabschluss und Studium: Ein Job gilt in dieser Phase nicht als berufsmäßig und ist damit versicherungsfrei. Allerdings kann sich Berufsmäßigkeit auch aufgrund des Erwerbsverhaltens ergeben. Wenn der Abiturient aufgrund mehrerer im laufenden Kalenderjahr ausgeübter Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro die Zeitdauer von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen überschreitet, liegt Berufsmäßigkeit vor.
Wichtig ist auch die Altersgrenze. Unter 13 Jahren sind Jobs nicht erlaubt, auch das Austragen von Zeitungen, Flyern oder sonstige Botengänge untersagen das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung. Mit Zustimmung ihrer Eltern können Kinder ab 14 Jahren täglich zwischen 8 und 18 Uhr maximal 2 Stunden arbeiten – vorausgesetzt, es handelt sich um leichte Tätigkeiten.
Schüler ab 15 Jahren dürfen während der Ferien pro Tag bis zu 8 Stunden und damit pro Woche 40 Stunden arbeiten. Einschränkung: Sie dürfen maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr beschäftigt werden. Wie sie diese 4 Wochen auf die Ferien verteilen, ist den Schülern überlassen. Aber die Obergrenze sind 20 Tage und die dürfen nicht am Stück gearbeitet werden. Nach 5 Arbeitstagen braucht es also 2 freie Tage.
Thema Sicherheit: Arbeitsunfälle können gerade bei „Neulingen“ passieren, zumal wenn der Arbeitnehmer jung ist. Doch keine Sorge: Kommt es trotz vorheriger Belehrung zu einem Arbeitsunfall, greift automatisch die Mitgliedschaft des Arbeitgebers in der Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Letzter Hinweis zur Dokumentation: Unter anderem für spätere Betriebsprüfungen müssen auch Ferienjobber gut dokumentiert werden. Bewahren Sie als Arbeitgeber die Schulbesuchsbescheinigung ihrer Ferienarbeiter sowie Nachweise und Erklärungen für geringfügig Beschäftigte, vor allem aber auch die Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gut auf. Dazu gehört auch eine Bestätigung des Ferienjobbers, dass keine weitere Beschäftigung vorliegt.