Die klassischen Tankgutscheine oder variablen Gutscheinkarten sind bei vielen Unternehmen sehr beliebt. Ermöglichen sie doch eine steuerfreie monatliche Aufstockung des Arbeitslohns um aktuell 44 €. Die Gutscheine können für alle Arbeitnehmer gewährt werden, auch für Minijobs.
Weil es in diesem Zusammenhang immer wieder Unklarheiten gab, wurden im Rahmen der Jahressteuergesetze 2019 und 2020 sowie im BMF-Schreiben vom 13.04.2021 neue Regelungen getroffen.
Ab 01.01.2022 gilt für eingesetzte Sachbezüge: Der Wert darf die Freigrenze von 50 € (brutto) nicht überschreiten. Die Gutscheine dürfen nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Der Sachbezug muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden und ersetzt keine schriftlich vereinbarte Lohnerhöhung. Er darf nicht in bar ausgezahlt werden.
Außerdem müssen sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Die Einsatzmöglichkeiten müssen begrenzt sein z.B. örtlich über CityCards oder Centergutscheine, begrenzt auf bestimmte Einzelhandelsketten im Inland
- Es steht nur eine begrenzte Produktpalette zur Verfügung z.B. Kino, Kraftstoffe, Kleidung, Streamingdienste
- Es handelt sich um Instrumente zu steuerlichen oder sozialen Zwecken z.B. Essensgutscheine, betriebliche Gesundheitsmaßnahmen
Nachträgliche Kostenerstattungen und Geldkarten die eine Barauszahlung ermöglichen gelten nicht als Sachbezug. Sie sind steuerpflichtige Leistungen.
Viele Anbieter solcher Gutscheinkarten haben bereits reagiert und passen ihre Bedingungen an die gesetzlichen Regelungen an. Übrigens gibt es in diesem Zusammenhang eine weitere Neuerung. Das Bundesfinanzministerium stellt klar: Gebühren und andere Kosten, die im Zusammenhang mit dem Sachbezug entstehen, zählen nicht zum Arbeitslohn, sondern sind Betriebsausgaben. Hier sind z.B. die Aufladungsgebühren für Gutscheinkarten oder die entsprechenden Druckkosten gemeint. Sie zählen nicht in die Freigrenze von 44 € (2021) bzw. 50 € (2022) hinein.
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