GmbH-Wissen II: Regeln für Ein-Mann-GmbHs

Es gibt nur einen einzigen Weg, abgesehen von ein paar Ausnahmen, sich ein echtes Vermögen aufzubauen:
Man muss sein eigenes Unternehmen gründen.

Jean Paul Getty

Wichtige Formalität für jede GmbH ist die ordentliche Gesellschafterversammlung. Eine ordentliche Gesellschafterversammlung ist nach der Satzung der GmbH zwingend in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich vorzunehmen. Dabei reicht auch die schriftliche Beschlussfassung aus. Die Gesellschafterversammlung muss notfalls nicht „körperlich“ erfolgen, wenn wenigstens die Textform gewahrt ist.

Achtung: Auch Einpersonen-GmbHs haben Gesellschafterversammlungen. Deren Ergebnisse nennt man „Entschlüsse“ und diese müssen zwingend protokolliert und unterschrieben werden. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan einer jeden Kapitalgesellschaft. In der Satzung werden erforderliche Mehrheiten für Beschlüsse individuell festgelegt. Das Stimmrecht ist ein Mitgliedschaftsrecht.

Achten Sie deshalb darauf, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wirksam getroffen werden. Dabei wird unterschieden, ob ein Beschluss nur anfechtbar ist oder im Ganzen nichtig. Bei Nichtigkeit liegen schwere Mängel der Beschlussfassung vor wie zum Beispiel Einberufungsfehler, die Nichtbeurkundung beurkundungsbedürftiger Beschlüsse, Sittenverstöße, Verstöße gegen zwingende Bestimmungen des GmbH-Gesetzes oder des Aktiengesetzes sowie Fehler bei der Verteilung der Geschäftsanteile.

Bei Ein-Mann-GmbHs ist auf den Ausschluss des Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB in der Satzung der GmbH zu achten, da anderenfalls sämtliche Beschlüsse bis zur wirksamen Aufhebung dieser Vorschrift ungültig sind.

Quelle: Ines Scholz: Wie man Controlling in den Griff bekommt: Wirkungsvolle Finanz- und Steuertipps für Chefs – Von Arbeitsrecht über Steuern bis hin zum Umgang mit dem Finanzamt