GmbH-Wissen I: Pflichten des Gesellschafters

Der gesetzliche Aufgabenkreis eines Gesellschafters ist umfassend normiert. Dazu gehören Entscheidungen über die Gewinnverwendung und der Umgang mit Verlusten. Auch die Verhinderung von Gesetzesverstößen und Straftaten im Unternehmen zählen zu den Gesellschafterpflichten.

Welche Aufgaben hat also ein GmbH-Geschäftsführer? Die wichtigsten Punkte finden Sie in dieser Checkliste:

  • Festlegung der Unternehmenspolitik
  • professioneller dem Unternehmenszweck entsprechender Gesellschaftsvertrag
  • Aufbringung des Stammkapitals und Verantwortung für dessen Erhalt
  • Berufung, Anleitung, Überwachung und Unterstützung der Geschäftsführung
  • Treuepflicht zum Unternehmen
  • Abhaltung von Gesellschafterversammlungen zur Erfüllung der Aufgaben und wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich scheint
  • Einreichung aktuell fehlerfreier Gesellschafterliste beim Handelsregister
  • Insolvenzantragspflicht bei Führungslosigkeit der GmbH (fehlender Geschäftsführer)

Bitte beachten Sie, dass alle Vereinbarungen und Verträge nur im Vorfeld wirksam abgeschlossen werden können. Es gilt ein strenges Rückwirkungsverbot. Da die Verträge der Gesellschafter (das gilt auch für nahe Angehörige) im Grunde mit sich selbst abgeschlossen werden, gelten hier besonders strenge Maßstäbe hinsichtlich Durchführung, Fremdüblichkeit und klaren Vereinbarungen im Vorfeld.

Wichtig: Die Gesellschafterliste kann ab der Aufnahme in das Handelsregister öffentlich eingesehen werden. Geschäftspartner der GmbH wie Kunden oder Lieferanten, aber auch potenzielle Neugesellschafter, können somit einfach nachvollziehen, wer hinter der jeweiligen Gesellschaft steht.

Gesellschafter, die nicht formal zu Geschäftsführern bestellt wurden und auch nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen nach den Grundsätzen der Geschäftsführer-Haftung dennoch straf- und zivilrechtlich haften, wenn sie als faktische Geschäftsführer auftreten. Grundsätzlich ist bei folgender Konstellation von einer faktischen Geschäftsführung und damit der einhergehenden GF-Haftung auszugehen: Ein aktiver, dominanter Gesellschafter oder auch ein Angestellter der GmbH tritt nach außen wie ein Geschäftsführer auf und erledigt die üblicherweise für einen Geschäftsführer anfallenden Arbeiten selbst. Von einer faktischen Geschäftsführung kann außerdem die Rede sein, wenn ein Mehrheitsgesellschafter so dominant bestimmenden Einfluss auf den Geschäftsführer nimmt, dass dieser nur nach Weisungen des Gesellschafters handelt. Eine faktische Geschäftsführung liegt trotz fehlerhafter Formalitäten darüber hinaus vor, wenn ein Geschäftsführer unwirksam bestellt wurde.

Quelle: Ines Scholz: Wie man Controlling in den Griff bekommt: Wirkungsvolle Finanz- und Steuertipps für Chefs – Von Arbeitsrecht über Steuern bis hin zum Umgang mit dem Finanzamt