Gerade in diesem Jahr, in dem wir derzeit kaum absehen können, unter welchen Bedingungen und Umständen wir das Weihnachtsfest feiern werden, sind es die kleinen Aufmerksamkeiten, auf die es ankommt. Ob Sie Geschäftspartner oder Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschenken wollen, selten war ein kleines von Herzen kommendes Dankeschön für die zurückliegenden Monate besser angebracht als in diesem Corona-Jahr 2020.
Was auch immer Ihnen als Aufmerksamkeit vorschwebt: Einmal kurz innehalten in diesen verrückten Zeiten und vielleicht sogar ein wenig Hoffnung und Mut geben – dafür lohnt sich das Schenken schon. Und wenn Sie noch ein wenig auf die rechtlichen Rahmenbedingungen achten, können Sie diese unentgeltlichen Zuwendungen an Arbeitnehmer oder Dritte auch als Betriebsausgabe geltend machen. Wichtig dabei: Geschenke sind auch in diesem Kontext ausdrücklich nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht.
Wollen Sie (Weihnachts)Geschenke als Betriebsausgabe geltend machen, beachten Sie bitte die geltende Freigrenze: Bei Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 35 Euro netto pro Empfänger und Jahr nicht überschreiten. Bei Unternehmern, die die Vorsteuer nicht abziehen dürfen, gehört auch die Umsatzsteuer dazu. Verpackungs- oder Versandkosten hingegen werden nicht einbezogen. Darüber hinaus dürfen betrieblich veranlasste Geschenke über 35 Euro den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Alle Sachzuwendungen wie Kugelschreiber oder Kalender unter 10 Euro dürfen Sie ganz entspannt verschenken – sie fallen nicht unter diese Vorschrift.
Eine wichtige Abgrenzung gibt es auch zu Aufmerksamkeiten wie Getränken oder Snacks am Arbeitsplatz, die Sie Ihrem Team kostenlos oder verbilligt das ganze Jahr über oder zur Weihnachtszeit zukommen lassen. Diese kleinen Nettigkeiten sind immer lohnsteuer- und SV-frei. Geschenke zu einem besonderen persönlichen Anlass wie Hochzeit, Geburt eines Kind oder einem Jahrestag (aber eben nicht das jährlich wiederkehrende Weihnachtsgeschenk) sind ebenfalls lohnsteuerfrei. Hier beträgt die Freigrenze 60 Euro brutto. Aufgepasst: Es muss sich zwingend um ein Sachgeschenk und kein Geld handeln, um nicht unter die Lohnsteuer und die Sozialversicherungspflicht zu fallen. All diese Geschenke können Sie bei Beachtung der Regeln als Personalkosten ansetzen. Wichtiger Tipp: Um im Falle einer Betriebsprüfung Klarheit zu haben: Führen Sie separate Geschenkelisten, vor allem, wenn bei der Anschaffung noch nicht klar ist, wer wann welche Geschenke erhält.
Kniffelig wird es dieses Jahr mit Blick auf Weihnachtsfeiern: Sollen wir gemeinsam feiern, bleiben wir lieber auf Abstand? Wäre zumindest eine digitale Weihnachtsfeier eine Option und wenn ja, wie soll das Ganze aussehen? Wie schon im Frühjahr werden wir auch in dieser eigentlich so besinnlichen Zeit wieder besonders kreativ werden müssen. Beachten Sie auf jeden Fall die Entwicklung in Ihrer Region und die jeweils geltende Allgemeinverfügung.
Recht wahrscheinlich wird es in diesem Jahr nicht die gemütliche Feier, die Sie und Ihre Belegschaft gewöhnt sind. Vielleicht erlauben es die Corona-Maßnahmen aber zumindest, draußen unter freiem Himmel zusammenzukommen bei einem kleinen Winter-Grillen mit Glühwein?! Vielleicht gibt es statt einer mehrere kleine Zusammenkünfte in dem jeweiligen Team-Bereich? In jedem Fall können Sie als Arbeitgeber maximal 110 Euro pro Arbeitnehmer als Betriebsausgabe geltend machen. Wenn auch die (Ehe)Partner mit eingeladen werden, gilt diese Grenze für beide Personen. Und auch Geschenke, die Sie zu diesem Anlass verteilen, sind dann einzubeziehen. Alles was hingegen über diesen 110 Euro liegt, ist lohnsteuer- und SV-pflichtig.
Was auch immer die verbleibenden Wochen dieses Jahres bringen mögen: Bleiben Sie gesund und hoffnungsvoll!