Auf zwei Rädern zur Arbeit – plus Steuervorteil obendrauf

Das Rad als Krisengewinner: Die Corona-Pandemie bescherte Fahrradhändlern in diesem Jahr einen ungeahnten Boom. Trotz des coronabedingt vermiesten Saisonstarts wird die Branche als eine der wenigen wohl gestärkt aus der Krise hervorgehen. Bereits 2019 verbuchte die Fahrradindustrie Rekordumsätze, angetrieben vor allem von der ungebremsten Nachfrage nach E-Bikes. Allein in der ersten Jahreshälfte (und einschließlich des Lockdowns im Frühjahr) wurden laut Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) bundesweit mehr als drei Millionen Fahrräder und E-Bikes verkauft – ein Absatzplus von mehr als 9 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Besonders interessant: Jedes dritte verkaufte Rad war ein E-Bike.

Da also immer mehr Menschen auf’s Rad umsteigen, wird das Thema auch steuerlich relevant – sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber, denn der Staat lockt mit diversen Steuervorteilen. Erste wichtige Frage ist die verkehrsrechtliche Einordnung: Handelt es sich bei einem Fahrrad mit Elektroantrieb noch um ein Fahrrad oder schon um ein Kraftfahrzeug? Entscheidend ist hierfür die Leistung. Mit einer elektrischen Trethilfe bis 25 km/h oder einer selbstständig beschleunigenden sogenannten Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h gelten E-Bikes als klassische Fahrräder. Alles was schneller unterwegs ist, braucht eine KfZ-Zulassung und ein Kennzeichen. Im Folgenden soll es um E-Bikes der ersten Kategorie gehen. Für Elektrokraftfahrzeuge gelten andere Begünstigungen, die hier außen vor bleiben sollen.

Zweite wichtige Frage in punkto Versteuerung: Wird das Rad betrieblich genutzt? Das ist immer dann der Fall, wenn Sie als Arbeitgeber Ihrem Mitarbeiter ein Rad überlassen, entweder in Form einer Lohnerhöhung als zusätzliche Vergütung (gilt dann nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn) oder als Gehaltsumwandlung (nicht steuerfrei, aber seit 2020 gilt nur noch ein Viertel des UVP als Berechnungsgrundlage). Der Arbeitnehmer darf das Rad dann sowohl für den Arbeitsweg als auch privat nutzen. Achtung beim sogenannten E-Bike-Leasing: Hier kommt es auf die konkrete vertragliche Ausgestaltung an – informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrem Steuerberater über mögliche Varianten und daraus resultierende steuerliche Folgen, denn auch hier können Sie bares Geld sparen.

Wollen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Ihr Rad steuerlich absetzen, muss es zu mindestens 10 % betrieblich genutzt werden, ansonsten gilt es als Privatvermögen. Wird es zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, ist es zwingend als Betriebsvermögen zu behandeln, dazwischen gilt eine Kann-Bestimmung (sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen).

Vorteil ist, dass alle laufenden Kosten wie Reparaturen, Wartung, Versicherung oder Leasingrate und Strom für das Laden absetzbar sind. Bei Neuanschaffung können Sie natürlich auch die Kosten per linearer Abschreibung über 7 Jahre geltend machen und ggf. sogar eine Sonderabschreibung. Um die Elektromobilität zu fördern, erlässt der Gesetzgeber Unternehmern und Freiberuflern zudem die Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils, wenn das Fahrrad überwiegend betrieblich genutzt wird.

Darüber hinaus gilt für Fahrräder auch die Pendlerpauschale zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers. Für 2020 können 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskostenabzug pro Arbeitstag angesetzt werden, für 2021 bis 2023 ab dem 21. Kilometer 0,35 €. Bis 2036 steigt dieser Satz vorübergehend sogar auf 0,38 €. 

Und noch ein Tipp zum Schluss: Auch für das Aufladen des E-Bikes beim Arbeitgeber gilt eine Steuerbefreiung – eigentlich nur für Kraftfahrzeuge und damit E-Bikes, die als solche einzuordnen sind. Aus Billigkeitsgründen rechnet die Finanzverwaltung das elektrische Aufladen aber prinzipiell nicht zum Arbeitslohn, das gilt also für alle E-Bikes und neuerdings auch für E-Scooter. Diese Regelung gilt aktuell bis Ende 2030.

Quellen:
www.ziv-zweirad.de
www.deubner-steuern.de
www.haufe.de