Arbeiten im Ausland: Das müssen Sie bei der Entsendung von Mitarbeitern oder selbstständiger Tätigkeit beachten

Grundsätzlich unterliegen Arbeitnehmer dem Sozialversicherungssystem des Landes, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Für Mitarbeiter deutscher Unternehmen, die z.B. für ein Projekt mehrere Monate im Ausland verbringen, würde das einen Wechsel der Versicherungen (z.B. Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung) bedeuten. Um das zu umgehen, wurden mit verschiedenen Ländern entsprechende Abkommen geschlossen, die eine Weiterbeschäftigung nach deutschen Gesetzmäßigkeiten ermöglichen.

Voraussetzung hierbei ist, dass der Arbeitgeber ein Unternehmen mit Sitz und Hauptgeschäft in Deutschland ist. Die Entsendung ins Ausland muss zeitlich begrenzt sein – je nach Land gelten hier unterschiedliche Zeiträume. Eine Liste der Abkommenstaaten finden Sie unter www.dvka.de

Speziell für die Zusammenarbeit mit EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz wurden die Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 geschlossen. Sie besagen, dass eine Entsendung bis zu 24 Monate ohne Wechsel der Sozialsysteme möglich ist. Im Vorfeld muss die sogenannte A1-Bescheinigung beantragt werden. Sie dient als Versicherungs-Nachweis im Ausland. Sowohl Arbeitnehmer, als auch Beamte oder Selbstständige benötigen diese Bescheinigung für ihre Tätigkeit. In Österreich und Frankreich werden die Kontrollen gerade enorm verstärkt. Ohne Antrag betreibt man sozusagen „Schwarzarbeit“, was hohe Strafen nach sich ziehen kann. Die Beantragung erfolgt für Arbeitnehmer online über sv.net oder das zuständige Lohnbüro. Selbstständige können den Antrag noch in Papierform stellen. Für kurzfristige Reisen empfiehlt es sich, den Antrag mitzuführen, da dann manchmal noch kein entsprechender Bescheid vorliegt.

Besonderheiten: Vor dem Auslandseinsatz muss die entsandte Person mindestens für 1 Monat den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen haben, also in Deutschland ansässig oder sogar beschäftigt sein. Anschließend beträgt die maximale Entsendungsdauer ins EU-Ausland 24 Monate. Diese Befristung muss vertraglich festgehalten werden, oder sich z.B. aus der Projektlaufzeit ergeben. Eine erneute Entsendung desselben Arbeitnehmers in das gleiche Land kann anschließend nur nach Ablauf von mindestens 2 Monaten erfolgen, in ein anderes Land hingegen wäre dies unmittelbar möglich. Auch die nahtlose Besetzung der gleichen Stelle durch einen anderen Arbeitnehmer ist nicht erlaubt (Ablöseverbot), sofern die 24 Monate bereits erreicht sind.

Mehr Informationen zum Thema finden Sie unter www.dvka.de oder fragen Sie unsere Lohnspezialisten.