Vermieter aufgepasst: Instandsetzung und Modernisierung steuerlich geltend machen

Wichtige News für Vermieter! Wer Hauseigentümer ist, braucht Planungssicherheit und das auch in steuerlicher Hinsicht. Grundsätzlich gelten für anschaffungsnahe Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen in der Vermietung und Verpachtung folgende Regelungen:

Noch zu den Herstellungskosten gehören Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung, wenn sie in den ersten drei Jahren 15 % der Anschaffungskosten übersteigen. Bemessungsgrundlage sind dabei immer die Anschaffungskosten ohne die Kosten für Grund und Boden. Die Grenze von 15 % bezieht sich auf einzelne Gebäudeteile, wenn diese unterschiedlich genutzt werden oder die Wohnungen durch Einzelvertrag erworben wurden. In den Dreijahreszeitraum fallen alle Baumaßnahmen, auch wenn diese noch nicht abgeschlossen sind. Nicht mehr zulässig ist allerdings eine Ausnahme für Schönheitsreparaturen, wenn ein Gebäude nach 2017 angeschafft wurde. Dafür können Sie verdeckte Mängel, die erst nach dem Kauf eines Hauses bekannt werden, in die 15-%-Grenze einbeziehen.

Natürlich gibt es Ausnahmen: Aufwendungen für Kleinstreparaturen wie zum Beispiel das Austauschen von Glühbirnen oder kleine Farbausbesserungen sind sofort abzugsfähige Aufwendungen. Auch die Kosten für die Beseitigung eines Schadens, der erst nach Erwerb entstanden ist, gelten als sofort abzugsfähige Aufwendungen. Diese können beispielsweise durch schuldhaftes Handeln des Mieters oder auch durch Außenstehende entstanden sein. Gutes Beispiel: Sie lassen ein zuvor nicht vorhandenes Graffiti entfernen.

Schaffen Sie als Vermieter eigenständige Wirtschaftsgüter für das Gebäude an, zum Beispiel eine Wäschespinne oder einen Rasenmäher, sind diese bis zu einem Wert von 800 Euro im Rahmen der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abzugsfähig.

Quelle: Thomas Arnst: Einkommenssteuererklärung