Steuerbescheid: Einspruch innerhalb der Monatspflicht

Nach der Statistik des Bundes für Steuerzahler ist jeder fünfte Steuerbescheid falsch. Gegen Steuerbescheide kann innerhalb von einem Monat nach Zugang des Bescheids das Rechtsmittel des Einspruchs eingelegt werden. Nach dem schriftlichen Einspruch prüft das Finanzamt den gesamten Steuerbescheid und kann diesen zu Gunsten, allerdings auch zu Ungunsten (sogenannte „Verböserung“) des Steuerbürgers ändern.

Grundsätzlich zulässig ist immer ein Einspruch gegen Grundlagenbescheide. So können Steuerfestsetzungen aus geschlossenen Fonds nicht per se einzeln angefochten werden. Vielmehr ist stets die Einkünftegemeinschaft für die Feststellung der einkommensrelevanten Tatsachen einspruchsberechtigt.

Steht der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, können Steuerpflichtiger und Finanzamt jederzeit ändern. Der Vorbehalt der Nachprüfung hält den gesamten Bescheid offen.

Der Einspruch selbst hat zunächst keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der festgesetzten Zahlungen. Bei einem begründeten Einspruch sollte also zunächst die Aussetzung der Vollziehung der unzutreffend zu hoch angesetzten Steuer beantragt werden. Die Aussetzung kann ganz oder teilweise beantragt und gewährt werden. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, steht Ihnen als Steuerzahler der Klageweg vor dem Finanzgericht offen.

Wird eine Steuer zu spät bezahlt, entstehen hingegen Säumniszuschläge. Dabei wird für jeden angefangenen Monat ein Zuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags, abzurunden auf 50 €, fällig.

In besonderen Fällen wie z.B. den krisenbedingten Liquiditätsengpässen während der Corona-Pandemie kann ausnahmsweise eine Steuerstundung in Betracht kommen. Hier legt das Finanzamt allerdings sehr strenge Prüfkriterien an: Es muss sich um eine erhebliche Härte handeln. Der Steuerzahler muss stundungsbedürftig und stundungswürdig sein. Es braucht einen Stundungsantrag. Zudem müssen alle anderweitigen möglichen Finanzierungsoptionen (z.B. Kreditantrag bei Banken) ausgeschöpft und nachweislich abgelehnt worden sein.

Quelle: Ines Scholz: Wie man Controlling in den Griff bekommt: Wirkungsvolle Finanz- und Steuertipps für Chefs – Von Arbeitsrecht über Steuern bis hin zum Umgang mit dem Finanzamt