Der Sommer steht vor der Tür. Um Sonnenenergie im eigenen Haus effizient zu nutzen, braucht es nicht nur die passende Photovoltaikanlage auf dem Dach, sondern auch einen Batteriespeicher. Wird ein solcher nachträglich eingebaut, ist jedoch Vorsicht geboten in Sachen Steuererklärung. Denn ein solcher Speicher wird steuerlich als Privatvermögen behandelt, der zum Betrieb der Anlage nicht notwendig ist. In der Folge sind weder der Vorsteuerabzug noch die Abschreibung möglich!
Bei einem zeitgleichen Einbau ist die Rechtslage aktuell unsicher. Laut Auffassung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe handelt es sich um ein um einheitliches Wirtschaftsgut. Ganz anders hingegen bewertet das die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, die von einem eigenständigen Wirtschaftsgut ausgeht, das nicht zur Photovoltaikanlage gehört. Das bezieht sich zwar bislang nur auf die Einkommensteuer, dürfte aber auch in Sachen Umsatzsteuer von Belang sein. Das Problem bleibt dasselbe: Weder Abschreibung noch Vorsteuerabzug sind möglich. Wer also die Zuordnung ins Betriebsvermögen anstrebt, kann sich bis dato auf die OFD Karlsruhe beziehen. Allerdings steht zukünftig zu befürchten, dass sich die Meinung der OFD NRW durchsetzt und es damit in Sachen Klimaschutz und Steuerersparnis eher mau aussieht.
Quelle: IWW Ausgabe 12/2019