Die Bundesregierung hat einen mehr als 200 Seiten starken Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 vorgelegt, das unter anderem Änderungen bei der Einkommenssteuer vorsieht. Eine wichtige Regelung betrifft das Kurzarbeitergeld: Die durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Arbeitgeber-Zuschüsse soll um ein Jahr verlängert werden. Damit gilt die Steuerfreiheit für Lohnzahlungen bis zum 1.1.2022.
Für die Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann nach § 7g Einkommensteuergesetz ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt will der Gesetzgeber vor allem die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessern, weil sie somit Mittel für eine zukünftige Investition ansparen können. Um diesen Effekt nun noch zu verstärken, soll die Höhe auf 50 % angehoben werden. Zudem soll es eine einheitliche, für alle Einkunftsarten geltende Gewinngrenze von 150 000 € als Voraussetzung für diese Inanspruchnahme geben. Einschränkend ist zu erwähnen, dass nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge nicht mehr zulässig sein sollen, wenn die Einspruchsfrist von einem Monat abgelaufen ist.
Auch bei Gehaltsextras wie etwa einem freiwillig gezahlten Kindergartenzuschuss will die Bundesregierung die Rechtsprechung auf neue Füße stellen: Steuerfreie oder pauschalversteuerte Gehaltsextras müssen in vielen Fällen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. In drei Urteilen hatte der Bundesfinanzhof dieses Kriterium jedoch zugunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern neu definiert. Aber mit der Gesetzesänderung gelten solche Extras künftig nur dann als zusätzlich erbracht, wenn sie nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden, d.h. dass sich zum Beispiel bei Wegfall dieser Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht. Damit soll sichergestellt werden, dass nur noch echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind.
Die Neuregelung sieht darüber hinaus weitere Änderungen beispielsweise mit Blick auf die Vermietung von Wohnraum vor. Zudem sollen künftig Beiträge an berufsständige Versorgungswerke auch bei beschränkt Steuerpflichtigen als Sonderausgaben gelten. Weitere Änderungen betreffen unter anderem das Umsatz-, Körperschaft- oder Erbschaftssteuerrecht.
Und noch eine wichtige Neuerung ab 2021: Für rund 90 % der heutigen Zahler des Solidaritätszuschlags fällt diese Ergänzungsabgabe von 5,5 % ab dem neuen Jahr weg. Für weitere 6,5 % fällt der Zuschlag zumindest in Teilen weg und gleicht damit zukünftig einer Reichensteuer, weil er erst ab einer Freigrenze eines zu versteuernden Einkommens von 61 717 € gilt. Auf den Soli, den Kapitalgesellschaften auf die Körperschaftsteuer zahlen, hat die Änderung hingegen keine Auswirkung.
Quellen:
IWW Verlag: Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht
www.haufe.de