Jetzt Werbungskostenabzug für 2020 prüfen
Die Corona-Pandemie hat das Thema Home Office oder mobiles Arbeiten zum neuen Normal gemacht. Zahlreiche Unternehmen haben zum Schutz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf diese Variante gesetzt, um in der Krise arbeitsfähig zu bleiben. Dabei ist das Ganze arbeitsrechtlich gar nicht so ohne wie mancher vielleicht denkt: Prinzipiell gelten die Büroräumlichkeiten des Arbeitgebers als vertraglich festgelegter Betriebsort. Arbeitgeber haben daher die Pflicht, entsprechende Arbeitsplätze inkl. der entsprechenden Bestimmungen in punkto Arbeits- und Gesundheitsschutz vorzuhalten.
Damit Arbeitnehmer von zuhause aus arbeiten können, muss also der Arbeitgeber einen entsprechenden Arbeitsplatz einschließlich der erforderlichen Technik einrichten, weil er nicht verlangen kann, dass seine Mitarbeiter private IT-Geräte nutzen. Auch Strom- und Internetkosten muss der Arbeitgeber tragen, das ist auch über einen pauschalen Monatsbetrag machbar. Zahlt der Mitarbeiter zunächst diese Kosten, hat er einen Erstattungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber, wenn das mobile Arbeiten coronabedingt angeordnet wurde. Es empfiehlt sich also in jedem Fall eine gesonderte Home Office-Vereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung, um derartige Fragen für beide Seiten rechtssicher miteinander zu klären.
Unabhängig davon haben Arbeitnehmer die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs: Ist der Arbeitsraum wie ein Arbeitszimmer ausgestattet und wird so gut wie ausschließlich beruflich genutzt, sind die Aufwendungen für dieses häusliche Arbeitszimmer uneingeschränkt abzugsfähig, sofern der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Jährlich ist dann ein Kostenabzug bis zu 1250 € möglich, wenn in dieser Zeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht – das gilt also für all die Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber Kraft seines Direktionsrechts in diesem Jahr Home Office angeordnet hat, weil der eigentliche Arbeitsplatz aufgrund der Corona-Pandemie nicht genutzt werden darf.
Quelle: IWW Verlag: Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht