Frühjahrsputz mit Steuerermäßigung – Haushaltsnahe Dienstleistungen als Spartipp für die Einkommensteuererklärung

In Deutschland hat die Sommerzeit begonnen und viele von uns motiviert das schöne Wetter, das ein oder andere Projekt in Haus oder Garten anzupacken. Egal ob Frühjahrsputz, Heckenschnitt oder frischer Anstrich – viele Leistungen können Sie als „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ bei Ihrer Einkommensteuererklärung angeben, wenn Sie dafür professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Auch dauerhafte Unterstützungen wie Haushaltshilfen, Kinder- oder Haustierbetreuung und Pflegeleistungen sind in diesem Rahmen teilweise anrechenbar.

Wer sparen will, muss diese wichtigen Punkte beachten:

  • Die Dienstleistung muss im Haushalt erbracht werden.
  • Sie benötigen einen Nachweis (Rechnung, Zahlungsbeleg des Kreditinstitutes).
  • Absetzbar sind immer 20% von Arbeitslohn sowie Fahrt- und Maschinenkosten. Arbeitsmaterial ist von dieser Vergünstigung ausgeschlossen.
  • Sie müssen selbst der Auftraggeber für die Leistung sein.

Je nach Leistung gibt es außerdem Höchstgrenzen für den absetzbaren Betrag. Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse z.B. eine Haushaltshilfe sind 20 % der Aufwendungen aber höchstens 510,00 € pro Jahr abzugsfähig. Stellen Sie jemanden im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (kein klassischer Minijob bis 450 €) an, so sind schon bis zu 4.000 € pro Jahr anrechnungsfähig. Das gilt auch für Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind. Dazu gehören z.B. bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen, Gartenpflege, Wachschutz sowie Reinigungsdienste. Wer jetzt wieder die Sonne durch die Fenster sehen möchte und für das Putzen eine Firma engagiert, kann dies ebenso angeben, wie die Urlaubsbetreuung für die daheim gebliebenen Fellnasen.

Klassische Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen werden mit bis zu 1.200 € pro Jahr gefördert. Ein frischer Anstrich, der Austausch von veralteten Fenstern oder die Dach-Reparatur sind gute Möglichkeiten, ein paar Euro in der Einkommensteuererklärung zu sparen. Aber Achtung! Auch hier gilt: Materialien sind von der Steuerermäßigung ausgeschlossen. Farbe und Tapeten, die modernen Fenster oder die Dachschindeln können Sie leider nicht angeben. Zu den Handwerkerleistungen zählen übrigens auch die klassischen Hausmeisterleistungen und der Schornsteinfeger – solange Sie diese zumindest anteilig auf Ihrer Nebenkostenabrechnung ausgewiesen haben.

Die Ausnahme von der Regel: Einige Leistungen sind nicht vom Gesetzgeber begünstigt. Nachhilfeunterricht, Kosmetik und Friseur (außer im Rahmen der Pflege), Müllabfuhrgebühren, die TÜV-Gebühren für Aufzüge und Kosten für die Lieferung von Waren dürfen nicht abgesetzt werden. Das gilt auch für alle Maßnahmen, für die Sie bereits auf einem anderen Weg eine staatliche Förderung erhalten (z.B. KfW-Darlehen).

Es lohnt sich also auf jeden Fall die Ausgaben des letzten Jahres noch einmal mit Blick auf haushaltsnahe Dienstleistungen zu prüfen. Den besten Überblick dazu bietet unser Merkblatt. Damit Sie außerdem bei der Sortierung Ihrer Unterlagen für die Einkommensteuer 2018 nichts vergessen, haben wir wieder alle wichtigen Themen in der Checkliste zusammengestellt. Der Teufel steckt im Detail. Deshalb empfehlen wir im Zweifelsfall immer die Rückfrage an den Steuerberater Ihres Vertrauens. Dann klappt es auch mit dem Steuervorteil für Ihr Frühjahrsprojekt.

Ihre Ines Scholz