Doppelte Haushaltsführung: Unbedingt die Fallstricke beachten

Wer aus beruflichen Gründen nicht dort wohnt, wo er arbeitet, sondern eine Zweitwohnung unterhält, kann  dies als doppelte Haushaltsführung geltend machen. Die aus der zweiten Wohnung resultierenden Mehraufwendungen sind dann nach dem Einkommensteuerrecht als Werbungskosten abzugsfähig. Doch Achtung: Die Finanzämter schauen inzwischen genauer hin. Wir erklären im Folgenden die Knackpunkte.

Voraussetzung für die doppelte Haushaltsführung ist, dass der Arbeitnehmer zuallererst einen eigenen Hausstand hat – zum Beispiel die gemeinsame Familienwohnung – dieser der Lebensmittelpunkt ist und sich nicht dort befindet, wo der Arbeitnehmer tätig ist. Zudem muss man sich finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligen, also einen Teil der Miete oder sonstige Kosten der Lebensführung zahlen. Dabei reicht es laut Bundesfinanzministerium (BMF) nicht, wenn z. B. volljährige Kinder ein oder zwei Zimmer im Haushalt der Eltern unentgeltlich bewohnen.

An die Zweitwohnung werden geringere Anforderungen gestellt: Es kann sich hierbei tatsächlich um eine zweite Wohnung handeln. Aber auch ein möbliertes Zimmer, eine Gemeinschaftsunterkunft oder ein Hotelzimmer werden anerkannt. Abzugsfähig im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind neben den Aufwendungen für die Unterkunft bis maximal 1000 Euro im Monat auch die Fahrtkosten, jeweils für die erste und letzte Fahrt zwischen Haupt- und Zweitwohnung sowie für Familienheimfahrten während der doppelten Haushaltsführung. Zum Teil können zudem Mehraufwendungen für Verpflegung, Telefon- und Umzugskosten angesetzt werden.

Nach aktuellen Vorgaben des BMF gelten neue Kriterien für die Überprüfung, ob eine Wohnung als Hauptwohnung bzw. als Zweitwohnung anzuerkennen ist. So darf die Hauptwohnung nicht an der ersten Tätigkeitsstätte gelegen sein. Was heißt das? Wenn es zumutbar ist, täglich zur Arbeit zu pendeln, wird die Zweitwohnung nicht anerkannt. Als zumutbar gilt dabei eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde für die einfache Strecke. Dabei wird die kürzeste Straßenverbindung zu Grunde gelegt und in der Regel bei einer Entfernung größer 50 Kilometer davon ausgegangen, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstrecke befindet. Damit kann sie im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden. Darüber hinaus muss die Zweitwohnung in der Nähe der Tätigkeitsstätte liegen. Auch hier gelten eine Stunde Fahrtzeit und der 50-km-Radius als Maßstab.

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