Übungsleiterfreibetrag für helfende Hände in Impfzentren

Gerade während der Pandemie haben viele Menschen aus der Pflege zusätzlich zu ihrer hauptberuflichen Tätigkeit Nebenjobs angenommen und in Impfzentren oder Krankenhäusern ausgeholfen. Die dafür gezahlten Löhne sind als Nebentätigkeit in der Steuererklärung anzugeben. Damit diese aber nicht voll versteuert werden müssen, kann der Übungsleiterfreibetrag herangezogen werden.

Voraussetzungen: Er gilt für lehrende, erzieherische, pädagogische oder pflegende Tätigkeiten. Darunter fällt z.B. die Führung von Aufklärungsgesprächen und die Vorbereitung und Verabreichung der Impfungen. Wurde die Tätigkeit nebenberuflich ausgeführt, also maximal in einem Drittel der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, so kann der Freibetrag angesetzt werden. Das gilt übrigens auch für Menschen ohne Vollzeitbeschäftigung wie Studenten oder Rentner. Arbeitgeber muss eine Behörde, staatliche oder gemeinnützige Einrichtung sein.

Im Rahmen des Freibetrags sind Einkünfte bis zu 2.400 € im Jahr 2020 und bis zu 3.000 € im Jahr 2021 steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Er kann allerdings nur einmal pro Jahr für eine Tätigkeit angewendet werden. Wer also gleichzeitig z.B. beim Notdienst unterstützt oder in einem Verein als Trainer engagiert ist, muss die dort gegebenenfalls entstandenen Einkünfte versteuern.