Dass mit dem demografischen Wandel die Versorgung im Alter immer wichtiger wird, weiß mittlerweile jeder. Die entsprechende Wertschätzung fehlt aber leider an vielen Stellen noch immer. Dabei verdienen gerade die Menschen, die sich tagtäglich um das Wohlbefinden anderer kümmern, die medizinische und alltägliche Aufgaben übernehmen, wenn die Selbstständigkeit im Alter abnimmt und die oft mit einem Lächeln oder einem lieben Wort Großes bewirken unsere Anerkennung.
Die Pflegemindestlohnkommission vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat deshalb die neuen Mindestlöhne beschlossen. Die Regelung sieht eine gestaffelte Erhöhung des Stundenlohns für Pflegekräfte bis zum 30. April 2020 vor. So steigt der Bruttostundensatz in Ostdeutschland zum Jahr 2019 von 10,05 € um 5 % auf 10,55 €. In den alten Bundesländern und Berlin sind es dann schon 11,05 € pro Stunde. Gesetzlich steht die Regelung über dem allgemeinen Mindestlohn und findet daher bei allen Unternehmen und selbstständigen Betriebsabteilungen Anwendung, die zu über 50% ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen erbringen. Ausgenommen sind Schulen, Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen (siehe Ausführungen 3. PflegeArbbV). Auch für Mitarbeiter, die zwar in einem Pflegebetrieb angestellt sind, aber typischerweise keine pflegerischen Tätigkeiten ausüben (z.B. Verwaltung, Küche, Hauswirtschaft), Auszubildende und Praktikanten gilt der Stundensatz nicht.
Dass bei der Gestaltung der Verordnung eine Kommission von Vertretern aus der Branche mitgewirkt hat, wird auch bei der Regelung zum Bereitschaftsdienst deutlich. Hier gilt: Liegt die tatsächliche Arbeitszeit über 25% der Bereitschaftszeit, so ist die komplette Bereitschaft mit dem Mindestlohn zu vergüten. Um die Abrechnung zu erleichtern kann zusätzlich eine Vereinbarung getroffen werden, nach der bei Bereitschaft pauschal mindestens 40% der Zeit nach dem gültigen Stundensatz vergütet werden. Tatsächliche Arbeitseinsätze sind dann bis zu dieser Grenze abgedeckt. So soll ein flexibles und einfach zu handhabendes Vergütungsmodell entstehen, mit dem moderne Arbeitgeber den unterschiedlichen Bedürfnissen ihrer Angestellten gerecht werden können. Auch die Überstunden werden entsprechend geregelt und auf 225 Arbeitsstunden begrenzt. Darüber hinausgehende Stunden müssen innerhalb von 16 Monaten nach ihrem Entstehen vergütet oder abgesetzt werden.
Als Inhaber eines Pflegebetriebes sind Sie verpflichtet, Aufzeichnungen über die täglichen Arbeitszeiten anzufertigen und diese zwei Jahre aufzubewahren. Die Kontrolle erfolgt durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung. Bei Verstößen drohen erhebliche Geldbußen bis zu einer halben Million Euro.
Gerade angesichts solch strenger Vorgaben ist es wichtig, einen guten Berater an der Seite zu haben, der sich um die Lohnabrechnung in der Pflege kümmert und Ihnen auch bei der Kalkulation Ihrer Unternehmenszahlen zur Seite steht – eben Pflegespezialisten. Wir begleiten zahlreiche Pflegedienste bereits seit vielen Jahren und kennen die Fallstricke ebenso, wie die Chancen, die sich in der Branche bieten. Diesen Weg möchten wir auch in Zukunft weitergehen – als Partner auf Augenhöhe mit Herz für die Pflege.
Ihre Ines Scholz
PS: Eine ausführliche Erläuterung zum Mindestlohn in der Pflege finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.