Entlastung für Pflegebedürftige
Die Pflegereform bringt Zuschüsse für verschiedenste Pflegeformen
Vollstationäre Pflege
Ab Januar 2022 gibt es einen finanziellen Zuschuss für vollstationär untergebrachte Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Menschen, die also schon länger in einem Pflegeheim versorgt werden, müssen einen geringeren Eigenanteil für pflegebedingte Kosten zahlen. Für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gilt diese Ermäßigung nicht.
Die Zuschüsse sind abhängig vom Zeitraum, in dem bis dahin Leistungen bezogen wurden.
Bis zu 12 Monate in vollstationärer Pflege – 5%
13-24 Monate – 25 %
25 bis 36 Monate – 45 %
mehr als 36 Monate – 70 %
Dem Zuschuss zahlt die Pflegekasse direkt an die Pflegeeinrichtung. Die Patienten erhalten eine Rechnung über den verbleibenden Eigenanteil.
Ambulante Pflege
Auch in der ambulanten Pflege zu Hause gibt es ab Januar 2022 einen Zuschuss von 5 % für Pflegesachleistungen wie Hilfen bei der Körperpflege, Ernährung oder Bewegung. So übernimmt die Pflegeversicherung dann je nach Pflegegrad bis zu 2.095 € monatlich (Pflegegrad 5).
Kurzzeitpflege
Die auf 8 Wochen begrenzte stationäre Pflege, sogenannte Kurzzeitpflege, wird bisher mit 1.612 € pro Kalenderjahr übernommen. Hier zahlt die Kasse ab 2022 10 % mehr, nämlich 1.774 € jährlich.