Einmalige Förderung bis zu 20.000 Euro möglich
Perspektive für die Zukunft: Mit der Überbrückungshilfe III erhalten Unternehmen für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung, wenn sie von der Corona-Pandemie und dem Lockdown stark betroffen sind. Diese Hilfe muss nicht zurückgezahlt werden. Bedingung für die Antragsstellung ist, dass ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent verbucht und zwar grundsätzlich im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019. Besonderheiten gelten bei „jungen“ Unternehmen.
Wer also beispielsweise seit Dezember 2020 sein Geschäft schließen musste und einen entsprechenden Umsatzeinbruch nachweisen kann, ist für diese Monate antragsberechtigt. Die monatliche Förderhöchstgrenze der Überbrückungshilfe III liegt bei 1,5 Millionen Euro – pro Monat.
Je nachdem, wie stark der Umsatz zurückgegangen ist, gibt es bis zu 90 % der betrieblichen Kosten als Zuschuss. Neben diesen Kosten werden nun auch einmalig Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen bis zu 20.000 Euro anerkannt.
Was gilt als Digitalisierungsmaßnahme? Anschaffungskosten von IT-Hardware wie PCs, Tablets, Servern etc. Auch der Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops sind erstattungsfähig, ebenso nachgeordnete Geschäftsprozesse eines solchen Shops, zum Beispiel die Einführung neuer Zahlungsverfahren. Als Digitalisierungsmaßnahmen gelten weiterhin der Aufbau einer Webseite, die Einführung eines internen Bestellsystems bspw. in der Gastronomie oder die Nutzung externer Auktions-, Verkaufs- oder Dienstleistungsplattformen.
Darunter fällt außerdem das Thema IT-Sicherheit. Auch Investitionen in Cloud-Anwendungen, künstliche Intelligenz (KI) oder datengetriebene Geschäftsmodelle sind nun über die Überbrückungshilfe III abgedeckt.
Die Anschaffungen bzw. Maßnahmen müssen im Förderzeitraum erfolgen, also von 1. März bis 30. Juni 2021. Die Antragsstellung erfolgt nicht separat, sondern im Rahmen des regulären Antrags auf Überbrückungshilfe III. Aber Achtung: Es handelt sich um eine einmalige Förderung, die nicht auf verschiedene voneinander unabhängige Projekte aufgeteilt werden kann. Außerdem ist eine Doppelförderung ausgeschlossen: Wurden Digitalisierungsmaßnahmen bereits über andere Fördertöpfe wie den Digitalbonus oder digital jetzt beantragt, werden diese Zuschüsse gegengerechnet.
Zu guter Letzt noch der Hinweis: Der Antrag muss über eine Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung oder über eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bzw. eine vereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer erfolgen. Die Kosten hierfür werden aber ebenfalls bezuschusst.