Nicht umsonst heißt es im Volksmund „Von der Wiege bis zur Bahre: Formulare, Formulare.“ Die Steuerpflicht knüpft mit der Geburt an und endet auch erst nach dem Tod – Stichwort Erbschaftsteuer.
Für Unternehmer ist es das Berechnen und Abführen von Steuern Teil der betriebswirtschaftlichen Gesamtbetrachtung und sollte von vornherein in Preiskalkulation und Liquiditätsplanung einbezogen werden. Steuergestaltungen und gesetzliche Pflichten zu kennen, ist unverzichtbar. Das sind die 10 wichtigsten:
Die Umsatzsteuer ist eine sogenannte indirekte Steuer, deren Höhe in Deutschland 7 % bzw. 19 % beträgt. Sie wird zwar von Verbrauchern entrichtet, aber über die Unternehmen an das Finanzamt abgeführt. Deshalb gibt es die Pflicht, diese Steuerart auf sämtlichen Rechnungen richtig auszuweisen und eine Umsatzsteuervoranmeldung (Selbstveranlagung) vorzunehmen.
Lohnsteuer: Alle Arbeitgeber, die Mitarbeiter beschäftigen, sind verpflichtet, von Gehalt oder Lohn ihrer Angestellten die Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Zur Berechnung der Abgaben werden Lohnsteuertabellen und Daten aus der elektronischen Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers herangezogen.
Die Einkommensteuer fällt auf das Einkommen an und muss nur von natürlichen Personen entrichtet werden. Die Einkommensteuer wird über Veranlagung erhoben. Die quartalsweise zu leistenden Vorauszahlungen sollten im eigenen Interesse dem tatsächlichen Jahreseinkommen entsprechen. Bei Steuernachzahlungen größer 5.000 € ist das Finanzamt berechtigt, die neuen laufenden Vorauszahlungen in derselben Höhe anzupassen. Oftmals entstehen auf diese Weise hohe Steuerbelastungen auf einen Schlag und in der Regel auch zur Unzeit.
Die Einkommensteuer wird wie folgt berechnet: Der Steuersatz steigt nach einem steuerfreien Grundeinkommen von derzeit 9.000 € pro Person progressiv von 14 % auf 42 % an. Der Spitzensteuersatz von 42 % ist ab einem zu versteuernden Einkommen von 54.950 € zu zahlen. Die Reichensteuer mit einem 45%igen Steuersatz fällt für Einkommen oberhalb von 260.533 € an.
Die Gewerbesteuer wird auf den Gewinn eines Unternehmens durch die jeweilige Kommune erhoben, welche ebenfalls die Höhe der Hebesätze bestimmt. Diese Sätze variieren zwischen 360 und 550 %. Personenunternehmen haben einen Freibetrag von 24.500 € p.a. Die Gewerbesteuer wird zudem größtenteils auf die auf den Gewinn anfallende Einkommensteuer angerechnet. Pflegeunternehmen, ausschließlich vermögenswaltende Unternehmen und Freiberufler wie Ärzte sind von der Gewerbesteuer ausgenommen.
Energiesteuer: Es handelt sich um eine Verbrauchsteuer, deren Höhe je nach Energieerzeugnis und Verwendungszweck unterschiedlich hoch festgesetzt wird. Im Regelfall wird die Energiesteuer beim Hersteller oder bei einem Weiterverkäufer erhoben und anschließend über den Warenpreis umgelegt. Zahlreiche Steuerbegünstigungen fördern außerdem den Einsatz umweltfreundlicher Verkehrsmittel und Energieträger. Diese werden entweder in Form einer Steuerbefreiung oder einer vollständigen oder teilweisen nachträglichen Entlastung von der Energiesteuer gewährt.
Körperschaftsteuer: Diese Steuerart ist von allen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften als Ertragssteuer zu zahlen, indem der Gewinn dieser Organisationen versteuert wird. Die Höhe der Körperschaftsteuer ist gesetzlich geregelt und liegt bundesweit einheitlich bei 15 %.
Der Solidaritätszuschlag (umgangssprachlich „Soli“) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 %. Er wird bislang erst erhoben, wenn die Einkommensteuer (bzw. die Lohnsteuer) mehr als 972 € pro Jahr beträgt. Der „Soli“ wurde 1991 zunächst befristet und ab 1995 unbefristet eingeführt, ab Januar 2021 soll er weitgehend abgeschafft werden.
Kirchensteuer: Wer seinen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik hat und einer staatlich anerkannten Kirche angehört, ist kirchensteuerpflichtig. Diese Steuerart wird zunächst vom Einkommen abgezogen und anschließend an die Kirchen weiterleitet. Die Höhe der Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 % bzw. 9 %.
Erbschafts-/Schenkungsteuer: Erben und Beschenkte müssen das erhaltene Vermögen ab einem bestimmten Wert versteuern. Der Steuersatz ist gesetzlich geregelt und liegt zwischen 7 % und 50 %. Die genaue Höhe wird anhand mehrerer Faktoren bestimmt – diese Berechnung muss stets individuell erfolgen.
Grunderwerbsteuer: Beim Erwerb von Immobilien wird die Grunderwerbsteuer fällig. Entscheidend für die Höhe der Abgabe ist der tatsächlich gezahlte Kaufpreis; je nach Bundesland entfallen 3,5 % bis 6,5 % auf die Grunderwerbsteuer.
Quelle: Ines Scholz: Das müssen Chefs über Controlling wissen. 163 Finanztipps von Arbeitsrecht über Steuern bis hin zum Umgang mit dem Finanzamt