Steuerinformationen für Juli 2019

Bis zur Einführung eines endgültigen Mehrwertsteuersystems in der Europäischen Union soll durch die sogenannten Quick Fixes der innergemeinschaftliche Warenhandel vereinfacht und weiter harmonisiert werden. Die Umsetzung in deutsches Recht muss bis zum 1.1.2020 erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat nun einen Referentenentwurf vorgelegt, der wichtige Änderungen für international agierende Unternehmen enthält.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt und somit anzuerkennen ist, sorgt immer wieder für Diskussionen mit dem Finanzamt. Und auch elektronische Fahrtenbücher sind betroffen. So hat das Finanzgericht Niedersachsen aktuell entschieden, dass eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden kann.
  • Gewährt ein Arbeitgeber kostenlose Sachbezüge, bleiben diese bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (brutto) steuer- und sozialabgabenfrei. Durch eine gesetzliche Neuregelung soll dieses beliebte Steuersparmodell jedoch ab 1.1.2020 erheblich eingeschränkt werden.
  • Minijobs werden oft als Abruf-Arbeit ausgeführt. Ab 2019 unterstellt der Gesetzgeber bei fehlender Regelung eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden (zuvor galten nur 10 Stunden). Und das kann richtig teuer werden, denn Minijobber laufen so Gefahr, die 450 EUR-Grenze zu überschreiten.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Juli 2019. Viel Spaß beim Lesen!

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2019:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Werbungskosten: Sky-Bundesliga-Abo kann die Einkommensteuer mindern

| Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn tatsächlich eine weitaus überwiegende berufliche Verwendung vorliegt. |

Sachverhalt

Ein hauptamtlicher Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Er schloss beim Pay-TV-Sender „Sky“ ein Abonnement ab, das sich aus den Paketen „Fußball Bundesliga“, „Sport“ und „Sky Welt“ zusammensetzte. Den Aufwand für das Paket „Bundesliga“ machte er als Werbungskosten geltend. Begründung: Er schaue die Bundesligaspiele ganz überwiegend nur zum Kenntnisgewinn im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Düsseldorf lehnten den Werbungskostenabzug ab, weil das Sky-Bundesliga-Abonnement privat und nicht beruflich veranlasst sei. Der Bundesfinanzhof sah das jedoch differenzierter.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Aufwendungen müssen also beruflich veranlasst sein, wobei eine geringfügige private Mitbenutzung unschädlich ist.

Beachten Sie | Eine Aufteilung der Kosten kommt (nur) in Betracht, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte den Werbungskostenabzug abgelehnt, weil es das Sky-Paket mit einer allgemeinbildenden Tageszeitung verglich, deren Aufwendungen im Gegensatz zu einer Fachzeitschrift nicht abzugsfähig sind. Der Bundesfinanzhof stellte jedoch heraus, dass das Sky-Bundesliga-Abonnement nicht den Bereich Sport allgemein, sondern nur Bundesligaspiele umfasst. Zwar ist der Inhalt nicht auf ein Fachpublikum zugeschnitten. Aber bei einem (Torwart)Trainer eines Lizenzfußballvereins hielt der Bundesfinanzhof eine weitaus überwiegende berufliche Nutzung des Pakets „Bundesliga“ jedenfalls nicht für ausgeschlossen.

Der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung aufgehoben. Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang die tatsächliche Verwendung des Sky-Bundesliga-Abonnements feststellen. Dabei kommt auch die Vernehmung von Trainerkollegen und Spielern in Betracht.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.1.2019, Az. VI R 24/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208757; BFH, PM Nr. 27 vom 8.5.2019

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Für Unternehmer

Europäische Mehrwertsteuerreform: Änderungen für international agierende Unternehmen

| Ab 1.1.2020 treten die sogenannten Quick Fixes zur Mehrwertsteuer in Kraft. Bis zur Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems in der Europäischen Union (EU) soll dadurch insbesondere der innergemeinschaftliche Warenhandel vereinfacht und weiter harmonisiert werden. Die Umsetzung der EU-Vorgaben in deutsches Recht muss bis zum Jahresende 2019 erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat nun einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt, in dem die Neuregelungen enthalten sind. |

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erfolgt eine grenzüberschreitende Lieferung innerhalb der Europäischen Union. Diese Lieferung ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wenn gewisse Nachweise erbracht werden. Das spiegelbildliche Zusammenspiel von steuerbefreiter Lieferung und steuerpflichtigem innergemeinschaftlichen Erwerb stellt eine wesentliche Grundlage des derzeitigen Mehrwertsteuersystems dar.

Bisher hatte die Angabe der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers „nur“ den Status einer formellen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den Lieferer. Dies hatte in der Praxis die Auswirkung, dass bei Nachweis der übrigen Voraussetzungen – insbesondere der Warenbewegung in den anderen Mitgliedstaat – die Steuerbefreiung nicht aufgrund der unterbliebenen Angabe der USt-IdNr. versagt werden durfte.

Durch die Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) und des nationalen Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird die Steuerbefreiung künftig nicht mehr gewährt, wenn die Zusammenfassende Meldung des liefernden Unternehmers unrichtig oder unvollständig ist. Darüber hinaus muss der Abnehmer gegenüber dem Lieferer eine gültige USt-IdNr. verwendet haben. Damit erlangt sowohl die Zusammenfassende Meldung als auch die Angabe der USt-IdNr. des Abnehmers materiell-rechtlichen Charakter.

Konsignationslager

Umsatzsteuerlich ist unter einem Konsignationslager ein (vielfach) beim Kunden (Abnehmer) anzutreffendes Warenlager des Lieferanten zu verstehen, aus dem der Abnehmer bei Bedarf („just in time“) Waren entnehmen kann. Hierbei sind grundsätzlich zwei Formen zu unterscheiden:

  • Bei einem Call-off-Stock kann nur ein bestimmter Abnehmer Waren aus dem Lager entnehmen.
  • Bei einem Consignment-Stock haben mehrere Abnehmer die Möglichkeit, auf die Ware zurückzugreifen.

Bislang löst die grenzüberschreitende Bestückung des deutschen Konsignationslagers ein – grundsätzlich steuerfreies – innergemeinschaftliches Verbringen im Abgangsland und spiegelbildlich die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland aus. Die tatsächliche Entnahme der Waren aus dem Lager führt zu einer inländischen Lieferung. Demnach muss sich der Lieferer im Bestimmungsland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren.

Beachten Sie | Wird die Ware nur für kurze Zeit zwischengelagert und steht der Abnehmer der Ware bei Transportbeginn bereits fest, dann können Unternehmer von einer Vereinfachungsregelung profitieren: Bei Transport der Ware zum Konsignationslager wird eine direkte innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland und spiegelbildlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch den Abnehmer angenommen. Die sich daran anschließende Inlandslieferung fällt ebenso wie eine Registrierungspflicht im Bestimmungsland weg.

Diese Vereinfachungsregelung beruht auf zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs aus 2016 und findet regelmäßig nur bei Call-off-Stocks Anwendung. Das Bundesfinanzministerium hat diese Grundsätze übernommen.

Durch die Quick-Fixes kommt es nun zu einer einheitlichen Regelung in der EU. Unter den Voraussetzungen des Art. 17a MwStSystRL erfolgt die innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsmitgliedstaat sowie der innergemeinschaftliche Erwerb erst im Zeitpunkt der Entnahme der Ware. Der Warentransport löst damit kein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Eine Registrierungspflicht im Bestimmungsland entfällt. Diese Regelung soll mit der Einfügung des neuen § 6b im UStG in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Voraussetzungen

  • Die Gegenstände werden in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet.
  • Der Lieferer hat im Bestimmungsmitgliedstaat weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung.
  • Der Erwerber muss gegenüber dem Lieferer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung die ihm vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. verwendet haben. Zudem muss der Erwerber die Lieferung gesondert aufzeichnen und dabei zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachten.
  • Auch der Lieferer muss den Warentransport in den Bestimmungsmitgliedstaat nach gesetzlichen Vorgaben gesondert aufzeichnen. Die USt-IdNr. des Erwerbers muss er in die Zusammenfassende Meldung aufnehmen.
  • Die Gegenstände müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Einlagerung vom Abnehmer aus dem Lager entnommen werden.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt bzw. wird die Ware nicht innerhalb der Zwölf-Monatsfrist entnommen, ist grundsätzlich weiterhin ein innergemeinschaftliches Verbringen anzunehmen.

Beachten Sie | Wird die Ware jedoch innerhalb von zwölf Monaten zurück in den Abgangsmitgliedstaat transportiert und dieser Rücktransport gesondert aufgezeichnet, entfällt ein innergemeinschaftliches Verbringen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen anstatt des ursprünglich vorgesehenen Erwerbers ein anderer Unternehmer die Ware innerhalb von zwölf Monaten entnimmt.

Reihengeschäft

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt. Folge des Reihengeschäfts ist es, dass die Warenbewegung nur einer der Lieferungen zuzuordnen ist. Nur diese Lieferung kommt in den Genuss der Steuerbefreiung.

Der neue Art. 36a MwStSystRL schafft erstmals eine EU-einheitliche Definition für Reihengeschäfte. Die Zuordnung der Warenbewegung wurde indes nur für die Fälle getroffen, in denen der mittlere Unternehmer (Zwischenhändler) befördert oder versendet. Im Ergebnis entspricht die Regelung der deutschen Vermutungsregelung, nach der die Warenbewegung grundsätzlich der Lieferung an den Zwischenhändler zuzuordnen ist. Damit ist diese Lieferung die bewegte und potenziell steuerbefreite. Abweichend hiervon gilt als bewegte Lieferung die Lieferung des Zwischenhändlers, wenn er mit der USt-IdNr. des Abgangsmitgliedstaats auftritt.

Nicht ausdrücklich geregelt sind die Fälle, in denen der erste oder der letzte Unternehmer die Gegenstände befördert. Nach dem UStG gilt Folgendes:

  • Wird der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen.
  • Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen.

FAZIT | Die Quick Fixes sind zu begrüßen, da die Vereinheitlichung für Rechtssicherheit sorgt. Allerdings wird der Nutzen, z. B. bei der Neuregelung für Konsignationslager, durch die Aufzeichnungspflichten geschmälert. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bedeuten die verschärften Anforderungen Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen. In Sachverhaltskonstellationen mit Drittstaaten (z. B. Schweiz) entfalten die Quick Fixes keine Wirkung; insoweit verbleibt es bei den bisher geltenden Regelungen.

Quelle | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Referentenentwurf des BMF, Stand: 8.5.2019); BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 31/15; BFH-Urteil vom 16.11.2016, Az. V R 1/16; BMF-Schreiben vom 10.10.2017, Az. III C 3 – S 7103-a/15/10001

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Auch ein elektronisches Fahrtenbuch ist zeitnah zu führen

| Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System reicht zur ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs nicht aus. Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen. |

Im Streitfall war unklar, wann die Angaben zu den jeweiligen Fahrtanlässen in der Datenbank ergänzt worden waren. Offensichtlich bestand die Möglichkeit, die Angaben noch nach Monaten abzuspeichern. Dies löst kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch aus, so das Finanzgericht Niedersachsen. Wird ein elektronisches Fahrtenbuch eingesetzt, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass sich aus den Datenbeständen die Abspeicherungstage nachvollziehbar ergeben.

Beachten Sie | Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen bei dienstlichen Fahrten nur dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dies gilt auch bei der Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs.

Ferner stellte das Finanzamt Differenzen zwischen den Kilometerständen laut Fahrtenbuch und den Werkstattrechnungen bzw. dem TÜV-Bericht fest. Das Finanzgericht hat die Fahrtenbücher auch deshalb verworfen, weil der Steuerpflichtige die tatsächlichen Kilometerstände zu keinem Zeitpunkt mit den rechnerisch ermittelten Tachoständen in den Daten des Fahrtenbuchs abgeglichen hat. Der tatsächliche Tachostand bleibt damit für jeden einzelnen Tag in allen Jahren unbekannt.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 23.1.2019, Az. 3 K 107/18, NZB BFH Az. VI B 25/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208370

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Für GmbH-Geschäftsführer

Zum Ausweis einer neuen Pensionsrückstellung bei Veröffentlichung neuer Heubeck-Richttafeln

| Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine steuermindernde Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer Heubeck-Richttafeln, liegt kein Unterschiedsbetrag vor, der auf drei Wirtschaftsjahre zu verteilen ist. Mit diesem Beschluss hat der Bundesfinanzhof eine vieldiskutierte Frage entschieden und dabei der Sichtweise der Finanzverwaltung widersprochen. |

Hintergrund

Die Heubeck-Richttafeln enthalten aktuarische Parameter, wie z. B. die Sterbewahrscheinlichkeiten, die für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen von grundlegender Bedeutung sind.

Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahrs und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erhöht werden. Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden.

Beachten Sie | Die Entscheidung ist zu den Änderungen der erstmalig im Wirtschaftsjahr 2005 anwendbaren Heubeck-Richttafeln 2005 zu den Heubeck-Richttafeln 1998 ergangen. Angesichts der im vergangenen Jahr veröffentlichten Heubeck-Richttafeln 2018 hat sie einen aktuellen Bezug.

Quelle | BFH, Beschluss vom 13.2.2019, Az. XI R 34/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208239

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Für Arbeitgeber

Arbeit auf Abruf: Minijobs ohne Anpassung der Arbeitsverträge in Gefahr

| Minijobs werden oft als Abruf-Arbeit ausgeführt. Werden keine eindeutigen Regelungen zur Arbeitszeit getroffen, gilt seit 2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit (geregelt in § 12 Abs. 1 S. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes [TzBfG]) eine solche von 20 Stunden als vereinbart – und nicht mehr eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden. Die Bundessteuerberaterkammer hat nun nach einem Gespräch mit dem Betriebsprüfungsdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund mitgeteilt, dass die Prüfer diese Neuregelung kontrollieren werden – und das kann richtig teuer werden. |

Werden Abrufverträge mit Minijobbern nicht angepasst, werden daraus schnell sozialversicherungspflichtige Jobs, weil die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR überschritten wird:

  • In 2018 betrug der Mindestlohn 8,84 EUR. Bei 4,33 Wochen/Monat (52 Wochen/12 Monate) ergab das bei einer 10-Stunden-Woche rund 383 EUR/Monat. Die 450 EUR-Grenze wurde nicht überschritten.
  • Im Jahr 2019 beträgt der Mindestlohn 9,19 EUR. Bei 4,33 Wochen/Monat ergibt das bei einer 20-Stunden-Woche rund 796 EUR/Monat. Kann diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden, tritt Sozialversicherungspflicht ein.

MERKE | Bei der Anpassung der Verträge ist nach § 12 Abs. 2 TzBfG zudem Folgendes zu beachten:

  • Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen.
  • Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

Quelle | Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe, Kammerinfo 02/2019; Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG)

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Sachbezüge: Die geplante gesetzliche Neuregelung dürfte Gutscheinmodelle erheblich einschränken

| Gewährt ein Arbeitgeber kostenlose oder verbilligte Sachbezüge, dann bleiben diese bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (brutto) steuer- und sozialabgabenfrei. Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ soll dieses beliebte Steuersparmodell jedoch ab 1.1.2020 eingeschränkt werden. So steht es zumindest im Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums. |

Durch die gesetzliche Änderung soll der Begriff der (nicht-begünstigten) Geldleistung in Abgrenzung zum (begünstigten) Sachbezug neu definiert werden. Daraus folgt, dass folgende Einnahmen grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen darstellen:

  • zweckgebundene Geldleistungen,
  • nachträgliche Kostenerstattungen,
  • Geldsurrogate,
  • andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten und
  • Zukunftssicherungsleistungen.

MERKE | Gutscheine sollen nach der Neuregelung nur noch dann als Sachbezug zu qualifizieren sein, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Damit tritt eine erhebliche Einschränkung der bisherigen Gutscheinmodelle ein.

Quelle | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Referentenentwurf des BMF, Stand: 8.5.2019)

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Minijobs: Umlagesatz für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft geringfügig gesunken

| Der Umlagesatz für die Umlage 2 (U2), die für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft erhoben wird, ist für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) zum 1.6.2019 von 0,24 % auf 0,19 % des Arbeitsentgelts gesunken. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 100 %. |

Alle Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, nehmen am Umlageverfahren U2 teil. Die Pflicht zur Zahlung der U2 besteht also auch für Arbeitgeber mit ausschließlich männlichen Beschäftigten.

Beachten Sie | Die Änderung der Umlage U2 zum 1.6.2019 passt die Minijob-Zentrale im Dauer-Beitragsnachweis automatisch an. Die Arbeitgeber müssen also in der Regel keinen neuen Nachweis einreichen. Werden die Beiträge überwiesen und wurde zu diesem Zweck ein Dauerauftrag eingerichtet, muss dieser angepasst werden.

Quelle | „Umlage U2 für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft sinkt“, unter www.minijob-zentrale.de; Blogbeitrag vom 23.5.2019

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat August 2019 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

USt, LSt = 12.8.2019

GewSt, GrundSt = 15.8.2019*

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

USt, LSt = 15.8.2019*

GewSt, GrundSt = 19.8.2019

*Für Bundesländer, in denen der 15.8.2019 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist, gilt der 16.8.2019.

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 8/2019 = 28.8.2019

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

5/18

10/18

1/19

5/19

+ 2,5 %

+ 2,6 %

+ 1,7 %

+ 1,3 %

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