StaRUG – Neues Haftungsriskiko für Unternehmer

Alles Wichtige rund um das Gesetz und seine Möglichkeiten

StaRUG ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen. Erlassen am 22. Dezember 2020 und in Kraft getreten am 1. Januar 2021. Die Europäische Restrukturierungs-Richtlinie wurde mit StaRUG in einen Gesetzestext gegossen.

StaRUG regelt, wie der Name des Gesetzes schon sagt, als „Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen-Gesetz“, wie Unternehmen sich im Falle einer Krise finanziell und wirtschaftlich stabilisieren und restrukturieren können, ohne formal eine Insolvenz anmelden zu müssen. Es ist das erklärte Ziel, ein Insolvenzverfahren zu vermeiden, indem man im Unternehmen rechtzeitig ein Sanierungskonzept des Schuldners umsetzt.

Und da man nur umsetzen kann, was auch gut geplant wurde, ist das Herzstück einer solchen Sanierung und Restrukturierung der Restrukturierungsplan, den der Schuldner selbst entwickeln kann, darf oder sogar muss.

Wer ist vom StaRUG betroffen?

Das StaRUG betrifft in erster Linie Geschäftsführer, Finanzvorstände und Steuerberatungen, denn das StaRUG regelt entsprechend der EU-Richtlinie das Thema Risikofrüherkennung. Und es macht die Risikofrüherkennung bzw. die Installation entsprechender Kontrollsysteme sowie ein frühzeitiges Krisenmanagement für die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften zur Pflicht.

Was bedeutet StaRUG für Unternehmer?

Für Geschäftsführer und Vorstände ergeben sich aus dem StaRUG neue Pflichten und Haftungstatbestände. Alle, die die Geschäfte des Schuldners führen, müssen die Restrukturierungssache mit größter Sorgfalt betreiben und vor allem die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahren. Wer das nicht tut, haftet gegenüber seiner Gesellschaft mit der Höhe des bei den Gläubigern entstandenen Schadens. In der Praxis heißt das, der Insolvenzverwalter hält sich in einem solchen Fall beim Scheitern der Restrukturierung am persönlichen Vermögen der Geschäftsleitung schadlos. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass selbst Aufsichtsräte bei Verletzung ihrer Aufsichtspflichten in Haftung genommen werden können.

Mit der Einführung des StaRUG wurde außerdem die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und das Krisenmanagement auf Geschäftsführer, Vorstände und Inhaber von Unternehmen übertragen, um drohende Insolvenzen abzuwenden. Die Einführung eines Systems zur Krisenfrüherkennung ist verpflichtend. Die Geschäftsführung einer GmbH zum Beispiel hat fortlaufend und kontinuierlich darüber zu wachen, dass sich keine Entwicklungen ergeben, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Insgesamt soll dabei ein Zeitraum von 24 Monaten überwacht werden. Eine echte Herausforderung für die man die entsprechenden Systeme braucht (wie z.B. Cheftresor).

Diese Regelung gilt nicht nur – wie früher – für Aktiengesellschaften, sondern auch für alle GmbHs, UGs oder GmbH & Co. KGs. Neben der Pflicht zur rechtzeitigen Krisenfrüherkennung haben die Geschäftsführungen außerdem die Pflicht, ihre Überwachungsorgane wie den Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung unverzüglich zu informieren.

StaRUG als Chance

Das StaRUG bietet einerseits den Unternehmen die Möglichkeit im Krisenfall um eine Insolvenzanmeldung herumzukommen, was erhebliche Gestaltungsspielräume eröffnet. Andererseits erhöht es den Druck auf die Geschäftsleitungen erheblich durch die Verpflichtung zu einer Risikofrüherkennung. Die Implementierung von Frühwarnsystemen bzw. internen Kontrollsystemen bringt jedoch auch viel Entwicklungspotenzial mit. Wer sich regelmäßig mit der eigenen Entwicklung und den Zahlen auseinandersetzt, kann Gestaltungsmöglichkeiten entdecken und so langfristig noch erfolgreicher werden.