Mit dem von der Bundesregierung Anfang Juni beschlossenen Konjunkturpaket gilt seit Anfang dieses Monats eine niedrigere Mehrwertsteuer. Alle Lieferungen und Leistungen, die vom 1. Juli bis 31. Dezember erbracht werden, besteuert der Staat mit 16 % statt 19 % bzw. mit 5 % anstelle von 7 % beim ermäßigtem Umsatzsteuersatz. Damit sollen der Konsum und die Wirtschaft nach dem Corona-Shutdown spürbar angekurbelt werden.
Insbesondere Betriebe, die nennenswerte Einnahmen in bar beziehen, müssen bei der Programmierung ihrer Kassen auf Zack sein. Denn es gelten strenge Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Buchführung über erhaltene Gelder. Zum Kontrollzweck wurde 2018 die unangemeldete Kassennachschau seitens der Finanzämter eingeführt. Dabei darf der Prüfer die Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten und einen Kassensturz machen. Tauchen dabei Differenzen auf, kann direkt eine Betriebsprüfung oder Umsatzsteuersonderprüfung erfolgen. Generell darf der Betriebsprüfer die Umsätze und Gewinne des Unternehmens schätzen, wenn er in der Buchhaltung schwerwiegende Mängel erkennen kann. Die Finanzämter stellen zunehmend höhere Anforderungen bei der Aufzeichnung von Bargeldeinnahmen. Als Unternehmer sollten Sie daher zwingend auf dem aktuellen Stand bleiben, um eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung zu gewährleisten.
Aber auch beim Thema Rechnungslegung ist Aufmerksamkeit geboten. Wer nicht mit einer entsprechenden Software arbeitet und die abgesenkte Mehrwertsteuer automatisch bis Jahresende hinterlegen kann, muss die Änderung stets präsent haben, um zu vermeiden Rechnungen korrigieren zu müssen. Denn grundsätzlich gilt eine Rechnung als Urkunde, in der über Leistung oder Lieferung abgerechnet wird. Eine Berichtigung ist möglich, dabei gilt es aber Einiges zu beachten. Erfolgt die Berichtigung auf einem gesonderten Blatt, können immer nur die fehlerhaften oder fehlenden Angaben berichtigt oder ergänzt werden. Dabei sollte ausdrücklich auf die Nummer der betreffenden Rechnung Bezug genommen werden. Die Berichtigung muss grundsätzlich alle gesetzlichen Anforderungen an eine Rechnung erfüllen. Das gilt in gleicher Weise auch für eine elektronische Rechnung.