KöMoG – Wieso? Weshalb? Warum?

Die neue Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften

Am 25. Juni 2021 trat das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts in Kraft. Dieses ermöglicht es nun Personengesellschaften wie oHG, KG und PartG eine Besteuerung als Kapitalgesellschaft zu erwirken. Mit Beantragung der Option gilt das Unternehmen weiterhin handels- und gesellschaftsrechtlich als Personengesellschaft. Lediglich steuerrechtlich entfaltet die Option ihre Wirkung und es wird eine fiktive Kapitalgesellschaft gegründet.

Für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen gilt die optierende Gesellschaft

als Kapitalgesellschaft (§ 1a Abs. 1 KStG). Damit hat sie die Möglichkeit, sich für ertragsteuerliche Zwecke (Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer) und die damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Vorschriften, künftig wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Dem Steuervorteil der geringeren Besteuerung mit 15% Körperschaftsteuer gegenüber dem persönlichen Einkommensteuersatz mit bis zu 45% stehen einige Einschränkungen und Regelungen gegenüber, die Unternehmer bei ihrer Wahl beachten sollten.

Die Option zur Körperschaftsteuer schließt viele „unternehmerische Freiheiten“ aus (u.a. Entnahmen), die in den Personengesellschaften möglich sind. In der fiktiven Kapitalgesellschaft sind diese schlicht nicht erlaubt oder können zu ungewünschten Steuerzahlungen führen.

Die Option gilt immer für komplette Wirtschaftsjahre und muss mindestens einen Monat vor Beginn des ersten Jahres elektronisch beantragt werden. Verbunden mit dem fiktiven Formwechsel sind u.a. die Aufstellung einer Übertragungsbilanz sowie einer Eröffnungsbilanz für die fiktive Kapitalgesellschaft. Ein erneuter Wechsel zurück zur Personengesellschaft ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch mit erheblichen steuerlichen Restriktionen verbunden.

Diese Option ist also nur dann sinnvoll, wenn die Gesellschaft ihre Gewinne langfristig im Unternehmen belassen will (Thesaurierung) und für Gesellschaften, die von der Gewerbesteuer befreit sind oder die keine bzw. nur wenig Gewerbesteuer zahlen.

Unsere Empfehlung lautet: Nur in Ausnahmefällen macht ein solcher Wechsel Sinn. Lassen Sie zunächst die Voraussetzungen und Auswirkungen von Ihrem Berater prüfen. In vielen Fällen kommen auch Umstrukturierungsmaßnahmen in Frage, die eine bessere Steuergestaltung ermöglichen.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2021-06-30-KoeMoG/4-Verkuendetes-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2