Aktuelles zu Corona-Auswirkungen für Unternehmen/Arbeitgeber

Die Ausbreitung des Corona-Virus betrifft nun auch ganz konkret die heimische Wirtschaft. Viele Unternehmen haben bereits Arbeits- und Auftrags-Ausfälle zu verzeichnen. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, über Kurzarbeit die regelmäßige Arbeitszeit des Betriebes herabzusetzen, wenn der Arbeitsausfall dies rechtfertigt. Im Folgenden haben wir Ihnen einige aktuelle Themen zusammengestellt und ergänzen diese weiterhin.

Kindergarten und Schule zu – Was gibt es zu beachten?

Zurzeit gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen wie damit umgegangen werden soll bzw. was mit dem Entgeltausfall der berufstätigen Eltern passiert. Z.Z. soll mit Home-Office, Überstundenabbau bzw. Arbeitszeitverschiebung flexibel auf die Situation reagiert werden. Findet der Mitarbeiter keine Betreuungsmöglichkeit und gibt es keine Möglichkeit für Home-Office etc., muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen. Dann hat der Arbeitnehmer allerdings keinen Anspruch auf Bezahlung, da er keine Arbeitsleistung erbringt.


 Betrieb oder Mitarbeiter unter Quarantäne – Was tun?

Das Gesundheitsamt entscheidet, über wen Quarantäne verhängt wird. Die Betroffenen müssen dann Folge leisten und dürfen die Quarantäne nicht verlassen. Ist ein Mitarbeiter tatsächlich krank und wird krankgeschrieben, gelten die normalen Regelungen zur Entgeltfortzahlung (6 Wochen). Wird ein Mitarbeiter, ein Selbstständiger oder ein ganzer Betrieb unter Quarantäne gestellt bzw. erhält ein Tätigkeitsverbot, greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Betroffene erhalten dann eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls für die ersten 6 Wochen, ab der 7. Woche in Höhe des Krankengeldes (70% des Bruttoentgeltes, max. 90% des Netto). Den Betrag zahlt für 6 Wochen der Arbeitgeber. Dieser kann sich das Geld von der Behörde zurückholen. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten gestellt werden. Auch Selbstständige müssen einen Antrag auf Erstattung stellen. Für Sachsen ist die Landesdirektion zuständig.


Kurzarbeit in der Krise – Neuregelungen „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“

Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls.

Was gibt es für Voraussetzungen? Was ist neu seit 13.03.2020?

  1. Erheblicher Arbeitsausfall verbunden mit Entgeltausfall: Der Arbeitsausfall muss wirtschaftliche Gründe (z.B. fehlende Folgeaufträge) haben oder durch ein unabwendbares Ereignis (z.B. Corona-Krise) zustande kommen. Er muss unvermeidbar sein (NEU: Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Bislang war es so, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden). Außerdem muss der Arbeitsausfall temporär sein und Mindesterfordernisse müssen erfüllt werden (NEU: 10 % der Beschäftigten sind wegen des Arbeitsausfalls vom Entgeltausfall betroffen; bislang waren es 1/3 der Beschäftigten).
  2. Betriebliche Voraussetzungen: Mindestens 1 Person muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Möglich ist es, auch nur für eine Abteilung Kurzarbeitergeld zu beantragen.
  3. Persönliche Voraussetzungen: betrifft die sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer. Kurzarbeitergeld wird nun für jene gezahlt, die in keinem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen. 
  4. Information und Zustimmung der Arbeitnehmer: Alle betroffenen Mitarbeiter müssen über die Dauer der Kurzarbeit informiert werden und schriftlich ihre Zustimmung erteilen. 
  5. Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit: Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit schriftlich im Monat des Beginns der Kurzarbeit melden. Die monatlichen Anträge zur Kurzarbeit erstellen wir für Sie. Sagen Sie uns Bescheid, wir unterstützen Sie gern. 

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Bezugshöhe ist der Nettoentgeltausfall. Wer kurzarbeitet, erhält grundsätzlich 60 % des entfallenden Nettoentgelts. Betrifft dies Haushalte mit min. einem Kind, erhöht es sich auf 67 %. Der Arbeitgeber bekommt zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitsamt erstattet.

Was ist, wenn ein Mitarbeiter der Kurzarbeiter-Regelung nicht zustimmt? 

Wenn ein Mitarbeiter nicht zustimmt und im Vertrag keine Kurzarbeit vereinbart ist und es keinen Betriebsrat gibt, bekommt dieser weiter seinen vollen Lohn. Die Verweigerung der Zustimmung ist kein außerordentlicher Kündigungsgrund. Es kann nur eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Diese richtet sich aber nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes. 

Tipp: Die Agentur für Arbeit hat auf ihrer Homepage alle wichtigen Informationen, Antragsformulare und Merkblätter veröffentlicht. Die wichtigsten Fragen und Antworten bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seiner Zusammenstellung zum Thema


Hilfen der Regierung

Auch die Bundesregierung hat reagiert und ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus zusammengestellt. Dieses beinhaltet neben der Vereinfachung des Kurzarbeitergeldes auch steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen und verschiedene Kreditangebote. Das komplette Maßnahmen-Papier hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf seiner Website veröffentlicht.

„Liquidität“ ist das Schlüsselwort für Unternehmer in unsicheren Zeiten. Da wir alle nicht wissen, wie sich die Lage in den nächsten Monaten entwickeln wird, empfehlen wir möglichst viele liquide Mittel vorzuhalten. Sie benötigen diese um bestehende Verbindlichkeiten auszugleichen und die Gehälter zu zahlen bzw. im Falle einer Kurzarbeit vorzufinanzieren. Der Ausgleich der Agentur für Arbeit erfolgt immer rückwirkend.

Unser Meilensteinplan für mehr Liquidität:
1. Aktuelle Liquiditäts-Ausstattung prüfen: Dafür benötigen Sie möglichst aktuelle Zahlen. Gern kümmern wir uns auch kurzfristig um aktuelle Auswertungen bzw. die Bearbeitung der Buchhaltung unserer Mandanten.
2. Liquiditätsbedarf ermitteln: Welche regelmäßigen Ausgaben haben Sie? Was muss gedeckt werden, um den laufenden Betrieb zu gewährleisten?
3. Instrument der Steuerstundung nutzen: Die Bundesregierung hat beschlossen, dass Steuerzahlungen, die bis 31.12.2020 fällig sind oder werden zinslos gestundet werden können. Diese müssen später nach Absprache in monatlichen Raten ausgeglichen werden, ermöglichen aber kurzfristig ein Liquiditätspolster. Auch Änderungen der Steuer-Vorauszahlungen sind möglich. – Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf an und stimmen Sie die genauen Maßnahmen mit uns ab.
4. KfW-Kredite nutzen: Durch eine Risikoübernahme der KfW können sowohl etablierte, als auch junge Unternehmen kurzfristig Kredite bei ihrer Hausbank oder einem anderen Finanzierungspartner erhalten. Diese gelten für verschiedene Zwecke wie Betriebsmittelfinanzierung oder Investitionen. Eine Übersicht dazu finden Sie auf der Website der KfW.
5. SAB-Liquiditätsdarlehen nutzen: Ab sofort können Liquiditätsdarlehen über die SAB beantragt werden.
– für Einzelunternehmer, Freiberufler und Kleinstunternehmen mit einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme bis zu 1 Mio. EUR in 2019
– Darlehenssumme 5.000 bis maximal 50.000 EUR
– Laufzeit 10 Jahre mit bis zu 3 tilgungsfreien Jahren, keine Zinsen
Voraussetzungen: 
– Unternehmen müssen per 31.12.2019 wirtschaftlich gesund gewesen sein
– Umsatzrückgang aufgrund der Coronakrise von min. 20 % für das laufende Jahr prognostiziert