Gute Neuigkeiten für alle, die sich nebenberuflich in Vereinen, gemeinnützigen oder staatlichen Einrichtungen engagieren. Der Übungsleiterfreibetrag sowie der Ehrenamtsfreibetrag wurden für 2021 erhöht.
Übungsleiterfreibetrag: Er gilt für lehrende, erzieherische, pädagogische oder pflegende Tätigkeiten. Das können z.B. Trainer oder Ausbilder, Betreuer, Chorleiter oder Pfleger sein. Auch die Pflegekräfte im Impfzentrum und beim notärztlichen Dienst gehören dazu. Wurde die Tätigkeit nebenberuflich ausgeführt, also maximal in einem Drittel der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, so kann der Freibetrag angesetzt werden. Das gilt übrigens auch für Menschen ohne Vollzeitbeschäftigung wie Studenten oder Rentner. Arbeitgeber muss eine Behörde, staatliche oder gemeinnützige Einrichtung sein. Der steuerfreie Betrag liegt bei 2.400 € im Jahr 2020 und bei 3.000 € im Jahr 2021. Er kann sich übrigens auch auf eine nicht tatsächlich ausgezahlte Entlohnung beziehen. Verzichtet ein Trainer z.B. im Jahr 2021 pandemiebedingt freiwillig auf sein Honorar, so kann der Verein ihm dieses in Form einer Aufwandsspende bescheinigen, die anschließend als Sonderausgabe in der Steuererklärung steuermindernd wirkt.
Ehrenamtsfreibetrag: Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag gibt es hier keine Vorgaben hinsichtlich der genauen Tätigkeit. Ausgeschlossen sind einzig aktive Sportler und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. So sind z.B. die Organisationshelfer von Impfzentren im Rahmen ihrer Steuererklärung bezugsberechtigt. Auch hier gilt: Die Tätigkeit muss nebenberuflich und in einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Organisation ausgeführt werden. Im Jahr 2020 liegt die Freigrenze bei 720 €, 2021 bei 840 €.
Tipp: Alle in Verbindung mit der Nebentätigkeit entstandenen Werbungskosten können auch auf die entsprechenden Einkünfte angesetzt werden. So entsteht oft noch ein zusätzlicher Steuervorteil.