Eine Nachzahlung an das Finanzamt ist immer eine ungeliebte Nachricht, egal ob es sich dabei um die private Einkommensteuer oder um betriebliche Abgaben wie Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Co. handelt. Zusätzlich zum festgesetzten Betrag kann eine Verzinsung von Seiten der Finanzbehörde gefordert werden. Dies geschieht, wenn zwischen der Entstehung der Steuerschuld und der Festsetzung mehr als 15 Monate vergangen sind. Mit dem Zinsaufschlag soll eine Gleichbehandlung der Steuerzahler sichergestellt werden. Wer seinen Bescheid erst später erhält kann sein Geld schließlich bis dahin noch gewinnbringend einsetzen. Gleiches gilt im Falle einer Erstattung. Dann wird der Betrag inklusive Verzinsung an den Steuerpflichtigen zurückgezahlt. Bisher wurden ab dem 16. Monat 0,5 % Zinsen berechnet, das macht 6% jährlich.
Nun hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.07.2021 (veröffentlicht am 18.08.2021) die Höhe der Zinsen für verfassungswidrig erklärt. Der schon seit Jahrzehnten gleichbleibende Zinssatz von 6% entspricht nicht mehr den aktuell realistisch zu erzielenden Werten. Die seit 2014 anhaltende Niedrigzinsphase macht eine Anpassung der Zinssätze durch den Gesetzgeber notwendig. Hierfür wurde eine Frist bis zum 31.07.2022 gesetzt. Laut dem Urteil wird die Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 gelten. Vorherige Bescheide bleiben unberührt.
In der Praxis bedeutet das, dass alle Bescheide mit Verzinsungszeitraum ab 2019 neu ausgestellt und hinsichtlich der Zinsen angepasst werden müssen. Wer bereits eine Nachzahlung inklusive Zinsen geleistet hat, erhält die Differenz zum neuen niedrigeren Zinssatz (welcher noch festzulegen ist) zurück. Umgekehrt gilt aber auch, wer eine verzinste Steuererstattung erhalten hat, wird einen Teil zurückzahlen müssen.
Da für diese Änderung aber die gesetzliche Neuregelung im Juli 2022 maßgeblich ist, wird es bis zur tatsächlichen Umsetzung noch etwas dauern. Wir empfehlen dennoch bereits zu planen und für eventuelle Nachzahlungen vorzusorgen.