Grün, grüner, E-Mobilität – dank unserer Steuergesetzgebung wird die Investition in Elektrofahrzeuge aus finanzieller Sicht immer attraktiver. So wurde bereits Anfang 2019 im Jahressteuergesetz eine Steuerermäßigung von bis zu 75 % ermöglicht.
Danach wird für reine Elektroautos bis zu einem Wert von 60.000 € im Rahmen der 1%-Methode nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt. Bei Hybridfahrzeugen ist es je nach Reichweite und Anschaffungsjahr der halbe Bruttolistenpreis. Dieser Steuerbonus wurde nun bis zum Jahr 2030 verlängert. So muss also bei der Überlassung eines Elektrofahrzeugs an die Mitarbeiter zur privaten Nutzung nur noch ein geringerer Wert als Geldwerter Vorteil versteuert werden.
Bei Fahrrädern oder E-Bikes, die dem Mitarbeiter zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen werden, gibt es bis 31.12.2030 sogar eine 100%ige Steuerbefreiung. Einzige Bedingung: Es darf sich verkehrsrechtlich nicht um ein Kraftfahrzeug (Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h) handeln. Erfolgt die Überlassung dagegen als Entgeltumwandlung oder als vertraglich vereinbarter Teil des Arbeitslohnes, so entsteht ein zu versteuernder Geldwerter Vorteil nach der 1%-Methode. Ähnlich wie bei den E-Autos gibt es auch hier eine Vergünstigung. Bei erstmaliger Überlassung des E-Bikes in 2019 wird nur der halbe Bruttolistenpreis angesetzt, ab 2020 sogar nur 25%.
Endet z.B. der Leasingvertrag eines E-Bikes, so besteht noch die Möglichkeit eines (vergünstigten) Verkaufs an den Arbeitnehmer. Seit 01.01.2020 kann der daraus entstehende Geldwerte Vorteil pauschal mit 25% besteuert werden und ist damit SV-frei.
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