Wie Sie als Unternehmerin oder Unternehmer wissen, ist grundsätzlich der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, Schuldner der Umsatzsteuer. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) macht hiervon aber einige Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen betrifft Bauleistungen, für die nach §13b UStG der Leistungsempfänger bzw. der Kunde die Umsatzsteuer schuldet – und nicht der leistende Unternehmer. Im Folgenden erklären wir Ihnen, was dabei zu beachten ist.
Erste Voraussetzung: Ein Wechsel der Steuerschuld tritt nur ein, wenn ein bauleistender Unternehmer selbst Bauleistungen bezieht. Als Bauleistender gilt, wer im Betrieb mindestens 10 % der Umsätze in diesem Bereich macht. Das Finanzamt stellt in diesem Fall auf Antrag (oder auch von Amts wegen) eine Bescheinigung (Vordruckmuster USt1 TG) aus. Achtung: Diese Bescheinigung gilt nur für drei Jahre! Prüfen Sie also rechtzeitig, ob Sie ggf. eine neue Bescheinigung beantragen müssen, wenn Sie dies zuletzt 2018 getan haben.
Weitere Voraussetzung für das Reverse-Charge-Verfahren (zu dt. Umkehrung der Steuerschuldnerschaft oder auch Abzugsverfahren) gemäß §13b UStG: Die Bauleistungen müssen von einem im Inland ansässigen Unternehmen erbracht werden. Zu diesen Bauleistungen gehören Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Darunter fällt der Einbau von Fenstern und Türen, Aufzügen, Rolltreppen, Heizungsanlagen oder die Errichtung von Dächern und Treppenhäusern. Wenn sich ein Ladenausbau, Schaufensteranlagen oder die Einrichtung einer Gaststätte unmittelbar auf die bauliche Substanz auswirken, greift §13b UStG ebenfalls. Selbst Erdarbeiten im Zusammenhang mit dem Bau eines Gebäudes, eine Dachbegrünung, die Installation von Photovoltaik oder der Einbau einer Telefonanlage fallen unter die Ausnahmeregelung. Achtung: Planungsleistungen bspw. eines Architekten zählen jedoch ausdrücklich nicht dazu. Ebenso wenig gilt das Verfahren für Überwachungsleistungen am Bau.
Es gibt beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft übrigens auch kein Wahlrecht. Der §13b UStG regelt abschließend, wann dieser Fall eintritt und die Steuerschuld daher zwingend auf den Leistungsempfänger übergeht. Natürlich kann der Unternehmer, der selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die Umsatzsteuer für die bezogenen Bauleistungen geltend machen.
Nehmen wir ein Beispiel zu Hilfe, um das Ganze anschaulicher zu machen: Bauunternehmer Müller errichtet ein neues Haus und will eine Heizung einbauen lassen. Er beauftragt Heizungsbauer Schmidt. Netto ohne Umsatzsteuer kostet die neue Anlage 8.000 €. Als Werksleistung von Herrn Schmidt fällt der Auftrag unter §13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Herr Müller ist also als Kunde in diesem Fall Steuerschuldner und zwar deshalb, weil er als Bauunternehmer selbst überwiegend Umsätze mit Bauleistungen erbringt.
Heizungsbauer Schmidt schreibt also eine Rechnung über 8.000 € und weist darauf hin, dass Herr Müller als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer in Höhe von 1.520 € ist.
Quelle: www.haufe.de