Betrieblich geleaste Fahrzeuge, die von Ihnen als Unternehmer oder nahen Angehörigen erworben werden, sind wie folgt zu behandeln: Nach der vertraglichen Regelung lässt sich der Kaufpreis bei Ausübung des Andienungsrechts auf x € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zweifelsfrei bestimmen. Die Fahrzeuge werden laut Schwacke-Liste mit dem zutreffenden Wert eingestuft.
Das Optionsrecht aus dem Leasingvertrag stellt ein entnahmefähiges Wirtschaftsgut dar. Es gilt als im Betriebsvermögen des Unternehmens angeschafft durch die als Betriebsausgaben abgezogenen hohen Leasingraten.
Die Kaufoption beinhaltet nach der Rechtsprechung des BFH einen Vorteil, den der Kaufmann sich etwas kosten lässt und der nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich ist. Der Preis für das Optionsrecht besteht in der Zahlung der (überhöhten) Leasingraten.
Mit der Ausübung des Optionsrechts und damit verbunden dem Erwerb des Fahrzeugs im Privatbereich, gilt das Wirtschaftsgut als aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen entnommen. Die Entnahme ist mit dem Teilwert zu bewerten. Als Teilwert kommt grundsätzlich der Wert laut Schwacke-Liste in Betracht. Da der Teilwert meist höher ist als der zu zahlende Kaufpreis, ergibt sich in Höhe der Differenz regelmäßig ein Entnahmegewinn. Dieser durch die Ausübung der Kaufoption entstehende Entnahmegewinn muss versteuert werden.
Quelle: Ines Scholz: Wie man Controlling in den Griff bekommt: Wirkungsvolle Finanz- und Steuertipps für Chefs – Von Arbeitsrecht über Steuern bis hin zum Umgang mit dem Finanzamt