Jahresabschluss 2020: So profitieren Sie steuerlich
Heute schon an die Steuern von morgen denken! Wussten Sie schon, dass Sie durch die Nutzung einer steuerfreien Rücklage das steuerliche Ergebnis um bis zu 50 % der Investitionskosten mindern können? Bislang galten im Jahr der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages (kurz IAB) nur 40 %. Grund genug, sich jetzt einen erheblichen Steuer- und Finanzierungsvorteil zu sichern!
Kleine Beispielrechnung gefällig? Mit der Bildung eines IAB in Höhe von 800 Euro ist eine Anschaffung bis 1.600 Euro im darauffolgenden Jahr sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das bedeutet eine Minderung der Anschaffungskosten (IAB) um satte 50 % und die restlichen 800 Euro können Sie als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) voll abschreiben.
Setzen Sie sich am besten gleich heute hin und nehmen Sie sich Ihre Investitionsplanung für die kommenden 3 Jahre vor. Es lohnt sich!
Für welche Anlagegüter kann der Investitionsabzugsbetrag gebildet werden? Darunter fallen neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter (keine Software). Diese müssen zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden und zwar bis zum Ende des Folgejahres der Anschaffung.
Neu seit 2020: Die Vermietung des Anlageguts ist unschädlich und es gibt nur noch eine einheitliche Gewinngrenze von max. 200.000 Euro als Voraussetzung zur Bildung des IABs. Die Anschaffung selbst muss spätestens 3 Jahre nach Bildung des IAB erfolgen und die Summe aller IABs darf nicht mehr als 200.000 Euro betragen.
Einen Haken hat die Sache: Bei Nichtinvestition ändert das Finanzamt rückwirkend den Steuerbescheid für das Jahr, in dem der IAB gebildet wurde – und die Steuernachzahlung wird auch noch voll mit derzeit 6 % p.a. verzinst.
Degressive Abschreibung – das bringt es
Um Investitionen zu fördern, macht der Staat in den Jahren 2020 und 2021 die Abschreibung für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens attraktiver. Angeschaffte oder selbst hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen, können über den Zeitraum ihrer Nutzung abgeschrieben werden. Bislang erfolgte diese Abschreibung linear.
Für die Corona-Jahre 2020 und 2021 gibt es jetzt die Möglichkeit einer einmalig erhöhten degressiven Abschreibung. Was bedeutet das? Diese Abschreibung beträgt das 2,5-Fache der linearen Abschreibung und maximal 25 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Ausgenommen sind unbewegliche Güter wie Gebäude oder immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente und Lizenzen.
Wenn Sie sich im vergangenen Jahr zum Beispiel ein Auto im Wert von 100.000 Euro angeschafft haben, könnten Sie über die Nutzungsdauer von 6 Jahren 16.666 Euro linear abschreiben (100.000 geteilt durch 6).
Mit der degressiven Abschreibung sind es rein rechnerisch 41.665 Euro, da Sie die 16.666 Euro mit dem Faktor 2,5 multiplizieren können. Nun gilt jedoch die Höchstgrenze von 25 % der Anschaffungskosten, was in diesem Falle 25.000 Euro bedeutet. Damit können Sie aber für das Jahr 2020 immer noch 8.334 Euro mehr abschreiben! Für 2021 gilt dann wieder die lineare Abschreibung, da diese Regelung nur einmalig in Anspruch genommen werden kann. Dennoch sollten Sie sich diesen Vorteil durch einen höheren Abschreibungsbetrag nicht entgehen lassen!