Mehr netto vom brutto: Sie können als Arbeitgeber viel dafür tun, dass Ihre Mitarbeiter am Ende mehr in der Tasche haben. In unserem zweiten Teil zur Nettolohnoptimierung erläutern wir weitere Möglichkeiten, die Ihrem Team gut tun und trotzdem Ihre Kosten als Arbeitgeber im Rahmen halten.
Kinderbetreuungszuschuss: familienfreundliche Unternehmenspolitik und Unterstützung, die gut ankommt
Arbeitgeber können die Kosten für die Kinderbetreuung ganz oder teilweise für ihre Mitarbeiter übernehmen. Das ist familienfreundliche Unternehmenspolitik. Zudem fördern Sie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ganz praktisch. Darüber hinaus ergibt sich eine signifikante, steuerfreie Zusatzvergütung für Mitarbeiter mit Kindern in Kita oder Kinderkrippe. Es können sowohl die Kosten für Betreuung als auch das Essen erstattet werden.
Dabei gilt es einige Voraussetzungen zu beachten: Der Zuschuss gilt für Kinder bis zum Schuleintritt und tatsächlich entstandene Kosten. Die Kinder müssen in einer Kindertagesstätte (Krippe, Kindergarten, Vorschule) betreut und verpflegt werden. Auch die Betreuung durch Wochen- bzw. Tagesmütter/-väter oder Ganztagespflegestellen wird anerkannt. Darüber hinaus darf der Zuschuss nicht den Lohn ersetzen, sondern muss zusätzlich gezahlt werden. Die Originalbelege sind als Nachweis zum Lohnkonto aufzunehmen.
Übernahme von PC, Tablet & Co – IT und Kommunikation fördern und Steuern sparen
Die private Nutzung firmeneigener Kommunikationsgeräte wie beispielsweise Handy, Tablet oder Laptop ist gerade für junge Mitarbeiter attraktiv. Weiterhin können private Telefonkosten und die Internetgebühr teilweise ersetzt werden, wenn der Mitarbeiter den Anschluss auch betrieblich nutzt.
Die Mitarbeiter profitieren von der steuerfreien Nutzung der Geräte ohne Grenzen und Voraussetzungen (auch bei ausschließlicher Privatnutzung). Für Unternehmen gelten alle diesbezüglichen Betriebsausgaben nicht als Lohnkosten. Der volle Vorsteuerabzug bleibt erhalten. Einzige wichtige Regel: Die Geräte verbleiben im Eigentum des Unternehmens.
Firmenwagen, E-Bike & Co: Mitarbeiter-Mobilität sichern und bares Geld sparen
Die Bereitstellung eines Firmenfahrzeugs ist ein interessantes Mittel der Mitarbeitervergütung. Der Wert der Fahrzeug-Nutzung von monatlich 1% des Bruttolistenneupreises stellt den Gegenwert der Arbeitsleistung des Mitarbeiters dar. Individuelle Steuer und Sozialversicherungsabzüge sind zu beachten.
Grüne Alternative! Warum dem Arbeitnehmer nicht ein E-Bike zur privaten Nutzung überlassen? Hier hat der Gesetzgeber seit 2019 neue Regelungen eingeführt: Die vom Arbeitgeber gewährte Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gestellt wird, ist steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (unter 25 km/h).
E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren, werden als Kfz behandelt. Es gelten für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regeln der Dienstwagenbesteuerung.
Hinweis: Die Steuerbefreiung gilt seit Januar 2019 und ist vorerst bis Ende diesen Jahres befristet. Sie gilt nicht für die in der Praxis üblichen Modelle des durch Gehaltsumwandlung finanzierten E-Bike-Leasings.
Gesundheitsförderung: Fiskus hilft, für die Gesundheit der Mitarbeiter als Unternehmen aktiv tätig zu werden
Gesunde Unternehmen brauchen eine starke und vitale Belegschaft. Gesunde Maßnahmen helfen, den Krankenstand zu reduzieren, die Selbstverantwortung der Mitarbeiter zu fördern und gezielte Unterstützung zum Beispiel durch individuelle Kostenübernahmen im Krankheitsfall zu geben. Für die Gesundheitsförderung gilt pro Arbeitnehmer ein Jahresbetrag von 500 € steuer- und SV-frei. Dieser Betrag ist ein Freibetrag und kann bei teureren betrieblichen Einzelmaßnahmen gegebenenfalls auch höher ausfallen.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Maßnahmen ist seit 2019 die Einhaltung der Bestimmungen der Krankenkassen. Hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung müssen die Maßnahmen den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, also zertifiziert sein. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Krankenkasse.
Das sind Beispiele für die Gesundheitsförderung Ihrer Mitarbeiter: Gesunde Gemeinschaftsverpflegung, Bewegungskurse wie Rückenschule usw., Ernährungsberatung, Raucherentwöhnung, Stressabbau (bspw. autogenes Training oder Yoga), Massagen, betrieblicher Fitnessraum, aber auch Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen oder Seminare zu Suchtprävention, Ernährung, Gesundheitsvorsorge usw. Darüber hinaus sind auch Barleistungen und Zuschüsse an Arbeitnehmer für begünstigte Maßnahmen zulässig.
Quelle: Ines Scholz: Wie man Controlling in den Griff bekommt: Wirkungsvolle Finanz- und Steuertipps für Chefs