Steuerhinterziehung ist der strafbare Versuch des Steuerzahlers, das staatliche Versprechen der Steuergerechtigkeit auf privater Basis zu realisieren.
Helmar Nahr
Lange galt der 31. Mai als Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung. Spätestens dann musste die Steuererklärung für das vergangene Jahr beim Finanzamt eingegangen sein. Diese Frist wurde verlängert und inzwischen ist der 31. Juli der Stichtag für Steuerpflichtige, die ihre Erklärung ohne Hilfe machen. Wird die Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verschiebt sich die alte Abgabefrist ebenfalls um zwei Monate nach hinten – vom letzten Tag des Folgejahres auf den letzten Februartag des übernächsten Jahres.
Das heißt: Steuerberater haben für die 2019er Steuererklärung normalerweise bis 28. Februar 2021 Zeit. Da das aber ein Sonntag ist, verschiebt sich die Abgabefrist auf Montag, den 1. März 2021. Die Fristverlängerung um zwei Monate soll gleichzeitig ein Appell an die Steuerzahler sein, ihre Unterlagen rechtzeitig einzureichen. Um sicherzustellen, dass sich jeder an seine Abgabefrist hält, geht das Finanzamt seit 2019 strenger gegen Trödler vor. Für jeden angefangenen Monat, den die Steuererklärung zu spät ankommt, fallen 0,25 % der festgesetzten Steuer als Verspätungszuschlag an, mindestens aber 25 € (bis einschließlich 2018 mindestens 10 €). Die Strafe kann sich auf bis zu 25.000 € summieren. Der Zuschlag wird automatisch festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres eingereicht wird.
Die jeweilige Strafe wird auf die Steuerschuld aufgeschlagen beziehungsweise von der Erstattung abgezogen. Wer seine Steuererklärung regelmäßig zu spät abgibt, dem drohen zusätzlich Zwangsgelder. Zinsen in Höhe von 6 % p.a. fallen automatisch an, wenn die Zahlungen für abgeschlossene Jahre erst mehr als 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig werden. Achtung: Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt die Bescheide spät verschickt, obwohl die Erklärung rechtzeitig abgegeben war.
Es gibt aber auch Fälle, in denen das Finanzamt bei Verspätungen ein Auge zudrückt. Hier gelten ebenfalls neue Regeln. Bei einer Verspätung reicht ein bloßer Anruf beim Finanzamt nicht mehr aus. Eine Fristverlängerung soll die Ausnahme bleiben. Deshalb muss sie entsprechend begründet sein. Wer ohne eigenes Verschulden seine Steuererklärung nicht fristgerecht einreichen konnte, etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts, muss hingegen keine Strafe befürchten. In diesen Fällen legt das Finanzamt einfach einen neuen Abgabetermin fest.
Quelle: Ines Scholz: Das müssen Chefs über Controlling wissen. 163 Finanztipps von Arbeitsrecht über Steuern bis hin zum Umgang mit dem Finanzamt