Gerade zum Jahresende werben Hilfsorganisationen und Vereine um Spenden für ihre Arbeit. Für viele Unternehmerinnen oder Unternehmer ist es eine Selbstverständlichkeit, vom eigenen Erfolg etwas weiterzugeben. In diesem Jahr dürfte das aufgrund eigener wirtschaftlicher Schwierigkeiten so manchem schwerer fallen als sonst. Wer dennoch auf sein Engagement nicht verzichten möchte, sollte zumindest in punkto Versteuerung alle Vorteile ausschöpfen. Beachten Sie dabei prinzipiell die Unterscheidung zwischen Spenden und Sponsoring:
Spenden sind Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden. Sie sind ausdrücklich kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers und dürfen nicht in einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistung stehen.
Damit ist klar: Für den unternehmerischen Spender sind Spenden keine Betriebsausgaben. Da aber mit Spenden Dinge und Tätigkeiten unterstützt werden, die beim Empfänger steuerlich begünstigt sind, soll natürlich auch der Spender nicht völlig leer ausgehen. Ein Spender, der eine natürliche Person ist, kann Spenden bis zu 20 % seiner Gesamteinkünfte – steuerlich korrekt seines Gesamtbetrags der Einkünfte – oder 4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuerlich als Sonderausgaben geltend machen (§ 10b EStG).
Juristische Personen, also zum Beispiel eine GmbH, können Spenden bis zu 20 % des Einkommens oder 4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuerlich geltend machen (§ 9 Abs. 1 KStG). Bei Spenden bis 200 € benötigen Sie keine „klassische“ Spendenbestätigung nach amtlichem Muster. Es genügen die üblichen Angaben auf dem Kontoauszug oder ein PC-Ausdruck beim Online-Banking.
Sponsorings bzw. Fundraising meint die zielbezogene Zusammenarbeit zwischen einem Sponsor und einem Gesponserten. Der Sponsor überlässt dem Gesponserten Geld, Sachzuwendungen oder Dienstleistungen. Der Gesponserte gewährt dafür dem Sponsor eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung. Sponsoring grenzt sich daher auch ab von einer klassischen Spende, die üblicherweise ohne Gegenleistung gewährt wird.
Wesentliche Ziele, die mit dem Sponsoring durch Unternehmen verfolgt werden, sind beispielsweise beim Sportsponsoring die Steigerung der Unternehmens- bzw. Markenbekanntheit, der Imagetransfer vom Sport/Sportler auf das Unternehmen und seine Produkte oder die Steigerung des Goodwills eines Unternehmens.
Nicht immer sind Sponsoring-Verträge so eindeutig, dass genau zwischen Geschenken, Spenden und Sponsoring unterschieden werden kann. Solche „Gesamtpakete“ haben bereits die Gerichte bis zum Bundesfinanzhof beschäftigt. Aber ebenso die Finanzverwaltung, die hier durchaus bemüht ist – weil auch öffentlich-rechtliche Aufgaben durch Zuwendungen unterstützt werden – praxisorientiert einfache Lösungen zu finden.
Wird Ihnen als unternehmerischem Sponsor ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt, der neben der Werbeleistung auch die Überlassung von Eintrittskarten und Bewirtung umfasst, können Sie nach Auffassung der Finanzverwaltung den Rechnungsbetrag wie folgt aufteilen: Werbung zu 40 % – gilt in vollem Umfang als Betriebsausgabe. Bewirtung zu 30 % ansetzbar, gilt zu 70 % als Betriebsausgabe und Geschenke, wiederum 30 %, die je nach Wert als Betriebsausgabe gelten können oder nicht.
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