Kapital läßt sich beschaffen, Fabriken kann man bauen, Menschen muß man gewinnen.
Hans Christoph von Rohr
Arbeitgeber tun gut daran, ihren Mitarbeitern hinsichtlich der Entlohnung das ein oder andere Extra zu bewilligen. Es kommt gut an, wenn Chef oder Chefin sich darum kümmern, dass die Mitarbeiter mehr netto vom brutto haben. Von der Pflegekraft bis hin zum Ingenieur – kleine Gesten haben oft größere Wirkung.
Doch Vorsicht: Betrachten Sie all diese Zusatzoptionen tatsächlich als Zusatz. Wenn das Gehalt grundsätzlich nicht stimmt, nützen den Mitarbeitern diese ganzen Extra-Leistungen nichts. Nettolohnoptimierung unbedingt, aber niemals zum Sparzweck. Bieten Sie zudem nicht alles an, was die Palette hergibt. Nicht jedes steueroptimierte Instrument passt zu jedem Unternehmen. Fragen Sie sich immer, mit welcher Motivation Sie eine bestimmte Option ins Auge fassen.
Behalten Sie zudem Mitnahmeeffekte im Blick. Mutiert ein freiwilliges Angebot der Kanzleileitung zur Selbstverständlichkeit, erwarten Ihre Mitarbeiter geradezu alles und jederzeit noch ein bisschen mehr, sind beide Seiten schnell frustriert: Sie erreichen nicht, was Sie erreichen wollen, und Ihre Mitarbeiter wundern sich über Ihren Frust, weil sie die eigene Anspruchshaltung nicht mehr hinterfragen.
Exemplarisch eine Auswahl interessanter Vergütungsbausteine im Rahmen der Nettolohnoptimierung:
Betriebliche Altersvorsorge (BAV): Dieses Instrument lohnt sich für beide Seiten. In jeder Firma muss laut Gesetz eine BAV-Möglichkeit für Mitarbeiter angeboten werden. Die betriebliche Rentenversicherung kann ganz oder teilweise vom Arbeitgeber bis zu einer bestimmten Grenze finanziert werden. Wichtig: Der Arbeitnehmer hat im Rahmen der BAV ein Recht auf die Gehaltsumwandlung seines Bruttolohns.
Der Vorteil besteht darin, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zu sparen, indem die monatlichen Sparbeträge direkt aus dem Bruttolohn finanziert werden. Anders als bei einer klassische Lebens- oder Rentenversicherung fließt bei einer BAV also der gesamte Betrag in die Vermögensanlage.
Beispiel: Mitarbeiter 25 Jahre + BAV über monatlich 100 € vom Bruttolohn in eine begünstigte Altersversorge = ein um 40.000 € höheres Rentenkapital, Plus von rund 16.000 € allein aus dem Zinseszinseffekt (bei Zins von 2 %)
Kinderbetreuungszuschuss: Arbeitgeber können die Kosten für die Kinderbetreuung ganz oder teilweise für Ihre Mitarbeiter übernehmen. Das ist familienfreundliche Unternehmenspolitik, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ganz praktisch fördert, und zugleich eine Unterstützung der Eltern, die ankommt. Darüber hinaus ergibt sich eine signifikante, steuerfreie Zusatzvergütung für Mitarbeiter mit Kindern in Kita oder Kinderkrippe. Es können sowohl die Kosten für Betreuung als auch das Essen erstattet werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Für Kinder bis zum Schuleintritt für tatsächlich entstandene Kosten, bei Unterbringung und Verpflegung in Kindertagesstätten sowie Wochen- bzw. Tagesmütter/-väter oder Ganztagespflegestellen. Der Zuschuss darf den Lohn nicht ersetzen, sondern muss zusätzlich gezahlt werden und die Originalbelege sind als Nachweis zum Lohnkonto aufzunehmen.
Eine weitere Möglichkeit sind monatliche Warengutscheine, die Sie als Sachbezug von bis zu 44 € je Arbeitnehmer steuer- und SV-frei gestalten können. Üblich sind Tankkarten, aber auch andere Produkte und Dienstleistungen als Warenwerte sind möglich. Es kann sowohl ein regelmäßiger, monatlicher als auch ein leistungsbezogener Bezug vereinbart werden. Dabei kommt der „Zusatzlohn“ ohne Abzug direkt beim Arbeitnehmer an.
Wertschöpfung durch Wertschätzung können Sie zudem über betriebliche Smartphones, Laptop und Tablets sowie jetzt auch über ein E-Bike erzielen. Die private Nutzung firmeneigener Kommunikationsgeräte ist gerade für junge Mitarbeiter attraktiv. Alle diesbezüglichen Betriebsausgaben gelten nicht als Lohnkosten. Der volle Vorsteuerabzug bleibt erhalten. Einzige wichtige Regel: Die Geräte verbleiben im Eigentum des Unternehmens.
Seit 2019 bietet der Gesetzgeber neben dem Firmenwagen eine grüne Alternative: Die vom Arbeitgeber gewährte Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gestellt wird, ist steuerfrei.
Quelle: Ines Scholz: Das müssen Chefs über Controlling wissen. 163 Finanztipps von Arbeitsrecht über Steuern bis hin zum Umgang mit dem Finanzamt