Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Entlastung von Familien soll durch ein Familienentlastungsgesetz erfolgen. Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf sieht u. a. eine Erhöhung des Kindergelds und des Grundfreibetrags vor.
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Damit Handwerkerleistungen steuerbegünstigt sind, müssen sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat, ist dieses Kriterium bei einem Baukostenzuschuss für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung nicht erfüllt.
- Der Verkauf eines selbstgenutzten Eigenheims ist auch dann insgesamt steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Diese positive Entscheidung des Finanzgerichts Köln steht jedoch im Widerspruch zur Sichtweise der Finanzverwaltung, sodass nun der Bundesfinanzhof gefragt ist.
- Bereits seit Anfang 2018 darf die Finanzbehörde unangekündigte Kassen-Nachschauen durchführen. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, in dem es u. a. darum geht, welche Befugnisse der Prüfer hat.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für August 2018. Viel Spaß beim Lesen!
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2018:
Für alle Steuerpflichtigen
- Handwerkerleistungen: Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung nicht begünstigt
- Spekulationssteuer auf Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims?
- Bundesregierung legt Familienentlastungsgesetz vor
Für Unternehmer
- Details zur unangekündigten Kassen-Nachschau
- Kleinunternehmerregelung: Anwendung bei Gebrauchtwagenhändlern
Für GmbH-Geschäftsführer
Für GmbH-Gesellschafter
Für Arbeitgeber
- Mindestlohn wird ab 2019 in zwei Schritten erhöht
- Kurzfristige Beschäftigung: Anteilige Verdienstgrenze gekippt
Wichtige Daten und Termine
Für alle Steuerpflichtigen
Handwerkerleistungen: Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung nicht begünstigt
| Wird bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben, ist dieser nicht als Handwerkerleistung begünstigt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |
Sachverhalt |
Ein Ehegatten-Grundstück wurde an die öffentliche Kläranlage angeschlossen. Für die Herstellung der erforderlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes erhob der Abwasserzweckverband einen Baukostenzuschuss. Den darin enthaltenden (geschätzten) Lohnanteil machten die Eheleute als Handwerkerleistung geltend – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied. |
Begünstigt sind Leistungen, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof 2014 entschieden.
Im Unterschied zum Hausanschluss kommt der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes aber nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Das Kriterium „in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt“ ist hier nicht erfüllt. Entscheidend ist allein, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme handelt oder es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage geht.
PRAXISTIPP | Ob die Steuerermäßigung für Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge in Anspruch genommen werden kann, muss der Bundesfinanzhof noch entscheiden (Revision anhängig). Angesichts der neuen Argumentation dürften hier aber kaum Erfolgsaussichten bestehen.
Positiv: Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof in seiner aktuellen Entscheidung herausgestellt, dass begünstigte Handwerkerleistungen auch durch die öffentliche Hand erbracht werden können und es unerheblich ist, auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die Kosten für den Hausanschluss erhebt. |
Quelle | BFH-Urteil vom 21.2.2018, Az. VI R 18/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201752; BFH, PM Nr. 32 vom 13.6.2018; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 56/12; Rev. BFH Az. VI R 50/17 zu Erschließungsbeiträgen und Straßenausbaubeiträgen; BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Az. IV C 8 – S 2296 b/07/10003 :008, Rz. 22 zu Maßnahmen der öffentlichen Hand
Spekulationssteuer auf Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims?
| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. |
Hintergrund: Private Grundstücksverkäufe innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist sind nicht zu versteuern, wenn die Grundstücke im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Sachverhalt |
Eheleute hatten eine selbst bewohnte Eigentumswohnung innerhalb der Spekulationsfrist verkauft. In den Vorjahren hatten sie den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. von 1.250 EUR erfolgreich geltend gemacht. Den auf das Arbeitszimmer entfallenden Verkaufsgewinn von 35.575 EUR unterwarf das Finanzamt der Besteuerung, weil insoweit keine eigene Wohnnutzung vorliege. |
Das Finanzgericht Köln hat dieser Sichtweise mit folgender Begründung eine Absage erteilt: Ein Arbeitszimmer ist in den privaten Wohnbereich integriert und stellt kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Auch steht eine Besteuerung im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer.
Beachten Sie | Die Finanzverwaltung und weite Teile der Literatur gehen demgegenüber davon aus, dass ein Verkaufsgewinn insoweit der Besteuerung unterliegt, als er auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt, da dieses nicht Wohnzwecken dient. Da die Revision bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist, wird dieser bald für Klarheit sorgen.
Quelle | FG Köln, Urteil vom 20.3.2018, Az. 8 K 1160/15, Rev. BFH Az. IX R 11/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201550; BMF-Schreiben vom 5.10.2000, Az. IV C 3 – S 2256 – 263/00, Rz. 21
Bundesregierung legt Familienentlastungsgesetz vor
| Im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung vereinbart, Familien zu entlasten. Die Umsetzung soll nun durch das Familienentlastungsgesetz erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags vor. Zur Bekämpfung der kalten Progression soll u. a. der Grundfreibetrag angehoben werden. |
Der Regierungsentwurf zum Familienentlastungsgesetz sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:
Der Kinderfreibetrag soll ab 1.1.2019 von derzeit 4.788 EUR (2.394 EUR je Elternteil) auf 4.980 EUR (2.490 EUR je Elternteil) und ab 1.1.2020 um weitere 192 EUR auf 5.172 EUR (bzw. 2.586 EUR je Elternteil) erhöht werden.
Das Kindergeld soll ab Juli 2019 um 10 EUR je Kind und Monat steigen. Dies bedeutet: jeweils 204 EUR für das erste und zweite Kind, 210 EUR für das dritte Kind und 235 EUR für jedes weitere Kind.
Beachten Sie | Ab 1.1.2021 ist eine weitere Erhöhung um 15 EUR je Kind und Monat vorgesehen. So wurde es zumindest im Koalitionsvertrag vereinbart.
Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll ab 1.1.2019 von 9.000 EUR auf 9.168 EUR steigen. Ab 1.1.2020 ist ein Anstieg um 240 EUR auf 9.408 EUR vorgesehen.
Beachten Sie | Der Unterhaltshöchstbetrag wird an die neuen Werte des Grundfreibetrags angepasst.
Die kalte Progression soll eingedämmt werden. Hier geht es um den Effekt, dass manche Steuerzahler trotz Lohnerhöhung real nicht mehr Geld zur Verfügung haben. Hintergrund ist die Berechnung der Einkommensteuer mittels Einkommensstufen. Um hier gegenzusteuern sollen (neben der Erhöhung des Grundfreibetrags) die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben werden: Für den Veranlagungszeitraum 2019 um 1,84 % und für 2020 um 1,95 %. Die Prozentsätze entsprechen den voraussichtlichen Inflationsraten der Jahre 2018 bzw. 2019.
Beachten Sie | Der im Koalitionsvertrag vereinbarte schrittweise Abbau des Solidaritätszuschlags wurde im Gesetzentwurf (noch) nicht umgesetzt.
Quelle | Entwurf der Bundesregierung vom 27.6.2018: Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz); Die Bundesregierung vom 27.6.2018: „Bis zu zehn Milliarden EUR für Familien“
Für Unternehmer
Details zur unangekündigten Kassen-Nachschau
| Bereits seit Anfang 2018 besteht für die Finanzbehörde die Möglichkeit einer unangekündigten Kassen-Nachschau. Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Grundsätze für eine Kassen-Nachschau näher erläutert. Wichtige Punkte werden vorgestellt. |
Der Kassen-Nachschau unterliegen nicht nur elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, sondern z. B. auch Taxameter, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen. Der Amtsträger kann (Ermessensentscheidung) zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sogenannten Kassensturz verlangen. Denn die Kassensturzfähigkeit (Soll-Ist-Abgleich) ist ein wesentliches Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen.
Ein Durchsuchungsrecht besteht nicht, wobei das bloße Betreten und Besichtigen von Grundstücken und Räumen noch keine Durchsuchung ist. Die Kassen-Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird.
MERKE | Gerade bargeldintensive Unternehmen (z. B. Gastronomiebetriebe) müssen damit rechnen, dass der Prüfer vor der Nachschau verdeckte Testkäufe durchführt und sich einen Überblick verschafft, wie die Kassenführung erfolgt. Denn: Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen ist zulässig, ohne dass sich der Amtsträger ausweist. Auch muss die Nachschau nicht am selben Tag wie die Kassenbeobachtung erfolgen. |
Der Prüfer muss sich erst ausweisen, wenn er die nicht der Öffentlichkeit zugänglichen Geschäftsräume betreten möchte, den Steuerpflichtigen auffordert, das elektronische Aufzeichnungssystem zugänglich zu machen oder weitere Unterlagen (z. B. die Verfahrensdokumentation) fordert.
Beachten Sie | Ist der Steuerpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter (z. B. bei einer GmbH der Geschäftsführer) nicht anwesend, hat sich der Amtsträger gegenüber Dritten (z. B. Arbeitnehmern), die mit dem Kassensystem vertraut sind, auszuweisen und sie zur Mitwirkung aufzufordern.
Der Amtsträger ist zu Dokumentationszwecken berechtigt, Unterlagen und Belege zu scannen oder zu fotografieren.
Bei Beanstandungen kann der Amtsträger ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. Dies ist dem Steuerpflichtigen schriftlich mitzuteilen.
Beachten Sie | Anlass zur Beanstandung kann auch bestehen, wenn Dokumentationsunterlagen (z. B. Protokolle nachträglicher Programmänderungen) nicht vorgelegt werden können.
Quelle | BMF-Schreiben vom 29.5.2018, Az. IV A 4 – S 0316/13/10005 :054, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201981
Kleinunternehmerregelung: Anwendung bei Gebrauchtwagenhändlern
| Der Europäische Gerichtshof soll auf Vorlage des Bundesfinanzhofs klären, ob für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung in Fällen der Differenzbesteuerung auf den vollen Verkaufspreis oder die geringere Handelsspanne abzustellen ist. |
Hintergrund: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat.
Die Differenzbesteuerung betrifft typischerweise Waren, die ein Wiederverkäufer von Nicht- oder Kleinunternehmern und damit ohne Umsatzsteuerausweis erworben hat. Die Umsatzbesteuerung ist auf die Marge, d. h. auf die Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis, beschränkt.
Sachverhalt |
In 2009 und 2010 betrugen die Umsätze eines Gebrauchtwagenhändlers (K) bei Berechnung nach Verkaufspreisen 27.358 EUR und 25.115 EUR. Die Bemessungsgrundlage ermittelte K aber nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis mit 17.328 EUR und 17.470 EUR. K nahm deshalb an, dass er Kleinunternehmer sei und keine Umsatzsteuer schulde. Das Finanzamt folgte dem nicht. Denn der Gesamtumsatz habe in 2009 (gemessen an den vereinnahmten Entgelten) über der Grenze von 17.500 EUR gelegen. |
Der Bundesfinanzhof hält eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof für erforderlich. Er neigt jedoch dazu, auf die Differenzbeträge abzustellen.
Quelle | BFH-Beschluss vom 7.2.2018, Az. XI R 7/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201749
Für GmbH-Geschäftsführer
Wertguthabenkonto: Gutschrift führt beim Fremd-Geschäftsführer nicht zu Arbeitslohn
| Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind grundsätzlich kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Sie sind deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Dies gilt auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH, so der Bundesfinanzhof. |
Sachverhalt |
Im Streitfall war der Geschäftsführer einer GmbH nicht an dieser beteiligt. Er schloss mit seiner Arbeitgeberin eine Wertguthabenvereinbarung. Dabei handelte es sich um eine Vereinbarung zur Finanzierung für den vorzeitigen Ruhestand des Geschäftsführers. Er verzichtete auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 EUR. Diese sollten ihm erst in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden.
Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben des Geschäftsführers nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, die Wertgutschriften führten zum Zufluss von Arbeitslohn beim Geschäftsführer und forderte die Lohnsteuer nach. Das Finanzgericht Köln und der Bundesfinanzhof folgten dieser Meinung jedoch nicht. |
Die Zuführungen zu dem Wertguthabenkonto unterliegen insbesondere deshalb nicht dem Lohnsteuerabzug, weil der Geschäftsführer kein Recht hatte, eine Auszahlung der Gutschriften zu verlangen und auch in anderer Weise nicht über die Gutschriften verfügen konnte.
Zudem war die GmbH im Zeitpunkt der Gutschriften zu keinen Zahlungen an den Steuerpflichtigen aus dem Wertguthaben verpflichtet, sodass auch ein Zufluss durch Schuldumschaffung (Novation) ausgeschlossen war.
Andere Sichtweise der Finanzverwaltung
Grundsätzlich ist zwar auch die Finanzverwaltung der Ansicht, dass die Gutschrift auf einem Zeitwertkonto nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt.
Handelt es sich jedoch um Arbeitnehmer, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind (z. B. bei Geschäftsführern einer GmbH), sollen derartige Vereinbarungen mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft nicht vereinbar sein. Hier soll bereits die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führen.
Hierauf reagierte der Bundesfinanzhof aktuell wie folgt: Ob die Vereinbarung eines Wertguthabenkontos mit dem Aufgabenbild des Organs unvereinbar ist, kann hier offenbleiben. Denn erlangt der Steuerpflichtige – wie im Streitfall – keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über einen Vermögensvorteil, kann der Zufluss grundsätzlich auch nicht fingiert werden.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Im aktuellen Streitfall ging es um einen Fremd-Geschäftsführer, der an der GmbH nicht beteiligt war.
Zu einem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer hat der Bundesfinanzhof in 2015 entschieden, dass es mit seinem Aufgabenbild nicht vereinbar ist, wenn er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. Die Folge: Der Bundesfinanzhof ging hier von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, die beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führt.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in 2017 zu einem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH entschieden, dass zum Zeitpunkt von Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto kein Zufluss von Arbeitslohn vorliegt. Da es im Streitfall um die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids ging, konnte die Frage offenbleiben, ob die jeweilige Gutschrift auf dem Zeitwertkonto eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.
Quelle | BFH-Urteil vom 22.2.2018, Az. VI R 17/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201527; BFH, PM Nr. 30 vom 4.6.2018; BMF-Schreiben vom 17.6.2009, Az. IV C 5 – S 2332/07/0004; BFH-Urteil vom 11.11.2015, Az. I R 26/15; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 9 K 9235/15
Für GmbH-Gesellschafter
Darlehensausfall führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen
| Im Oktober 2017 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre führt. Nun hat das Finanzgericht Münster nachgelegt: Auch ein Darlehensverlust eines Gesellschafters einer GmbH ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. |
Ausfall muss feststehen
Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt laut Bundesfinanzhof allerdings erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus.
Beachten Sie | Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.
Darlehensausfall durch Verzicht
Ob auch der Forderungsverzicht einer Veräußerung gleichzustellen ist, hatte der Bundesfinanzhof ausdrücklich offengelassen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist dies der Fall. Im Streitfall ging es um den endgültigen Ausfall eines Darlehens, das der Gesellschafter seiner GmbH gewährt hatte. Das Finanzgericht sah auch hierin einen steuerlich verwertbaren Verlust.
PRAXISTIPP | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof also bald auch zu dieser Konstellation entscheiden. Die Chancen auf eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung stehen gut. |
Quelle | FG Münster, Urteil vom 12.3.2018, Az. 2 K 3127/15 E, Rev. BFH Az. IX R 9/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 201612; BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15
Für Arbeitgeber
Mindestlohn wird ab 2019 in zwei Schritten erhöht
| Derzeit liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 8,84 EUR brutto je Zeitstunde. Die Mindestlohnkommission hat nun eine Erhöhung auf 9,19 EUR zum 1.1.2019 und auf 9,35 EUR zum 1.1.2020 empfohlen. Die Bundesregierung muss die Erhöhung noch per Rechtsverordnung umsetzen, was aber wohl reine Formsache sein dürfte. |
Hintergrund: Alle 2 Jahre berät die Mindestlohnkommission über Anpassungen bei der Höhe des Mindestlohns. Dabei orientiert sie sich an der Tarifentwicklung.
Quelle | Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 26.6.2018: „Mindestlohn steigt auf 9,19 EUR im Jahr 2019 und 9,35 EUR im Jahr 2020“; Die Bundesregierung vom 26.6.2018: „Mindestlohn steigt stufenweise“
Kurzfristige Beschäftigung: Anteilige Verdienstgrenze gekippt
| Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung setzt u. a. voraus, dass sie auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage (ab 2019: 2 Monate/50 Arbeitstage) begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Nach bisheriger Praxis war die Berufsmäßigkeit nicht zu prüfen, wenn das Arbeitsentgelt die (anteilige) Monatsgrenze von 450 EUR nicht überschreitet. Diese anteilige Verdienstgrenze hat das Bundessozialgericht nun gekippt, sodass eine Umrechnung auf Tage nicht erfolgen muss. |
Beispiel |
Ein Schüler wird im August 2018 für 10 Tage beschäftigt. Er erhält 200 EUR. Bisher wäre die Berufsmäßigkeit zu prüfen gewesen, da die anteilige Verdienstgrenze bei 150 EUR (450 EUR/30 Tage × 10 Beschäftigungstage) lag. |
Nach der neuen Rechtsprechung ist eine berufsmäßige Beschäftigung nicht zu prüfen, weil die Vergütung die Monatsgrenze von 450 EUR nicht überschreitet. |
Quelle | BSG-Urteil vom 5.12.2017, Az. B 12 R 10/15 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199038
Wichtige Daten und Termine
Daten für den Monat September 2018 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex
Steuertermine Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherung
Fälligkeit Beiträge 9/2018 = 26.9.2018
Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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