Steuerinformationen für Mai 2018

Jetzt ist es amtlich: Der Gesetzgeber muss die Grundsteuer reformieren! Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Betroffen sind sowohl Grundstückseigentümer als auch Mieter, da Vermieter die Grundsteuer als Betriebskosten umlegen können.

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Muss eine Mietwohnung nach dem plötzlichen Tod des langjährigen Mieters unerwartet saniert werden, um eine Neuvermietung überhaupt zu ermöglichen, stellt sich die Frage, ob diese Aufwendungen in die schädliche 15 %-Grenze zur Überprüfung anschaffungsnaher Herstellungskosten einzubeziehen sind. Zumindest vom Finanzgericht Niedersachsen gab es hier zulasten des Steuerpflichtigen ein Ja.
  • Eine Nebenleistung teilt das umsatzsteuerliche Besteuerungsschicksal der Hauptleistung. Dieser Grundsatz unterliegt jedoch einigen gesetzlichen Einschränkungen. So gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % nur für Übernachtungsleistungen und nicht für die Nebenleistungen, wie z. B. das Frühstück. Ob diese Regelung angesichts einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs allerdings EG-rechtskonform ist, muss bezweifelt werden.
  • Damit ein Vorsteuerabzug gelingt, bedarf es in der Rechnung einer eindeutigen Leistungsbeschreibung. Das Finanzgericht Hessen hat nun herausgestellt, dass dies auch bei Waren im Niedrigpreissegment der Fall ist.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2018. Viel Spaß beim Lesen!

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2018:

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Gesetzgeber muss Grundsteuer reformieren

| Pläne für eine Reform der Grundsteuer gab es in den vergangenen Jahren viele. Nur einigen konnte man sich nicht. Doch nun ist der Gesetzgeber in der Pflicht. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Betroffen sind sowohl Grundstückseigentümer als auch Mieter, da Vermieter die Grundsteuer als Betriebskosten umlegen können. |

Hintergrund

Einheitswerte sind neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer.

Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den „alten“ Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964. In den „neuen“ Bundesländern gilt sogar der 1.1.1935.

Entscheidung und Ausblick

Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit Beginn 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, die nicht ausreichend gerechtfertigt sind.

Beachten Sie | Das Bundesverfassungsgericht musste nur zur Bewertung in den „alten“ Bundesländern entscheiden. Die Urteilsgründe gelten aber erst Recht für das Beitrittsgebiet, da hier auf den 1.1.1935 abgestellt wird.

Der Gesetzgeber muss nun spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung treffen. Bis dahin gelten die Regeln weiter. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden. Die ungewöhnlich lange Übergangsregelung ist dem enormen administrativen Aufwand geschuldet. Denn es müssen bundesweit mehr als 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.

PRAXISHINWEIS | Ob und für wen die Grundsteuer teurer wird, hängt von der neuen Bewertungsmethode ab. Da verschiedenste Modelle im Raum stehen, bleibt die Entwicklung abzuwarten.

Quelle | BVerfG, Urteil vom 10.4.2018, Az. 1 BvL 11/14, Az. 1 BvR 889/12, Az. 1 BvR 639/11, Az. 1 BvL 1/15, Az. 1 BvL 12/14; BVerfG, PM Nr. 21/2018 vom 10.4.2018

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Kein Anspruch auf einen Pflege-Pauschbetrag bei Aufwandsentschädigung für Betreuer

| Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf haben ehrenamtliche Betreuer keinen Anspruch auf einen Pflege-Pauschbetrag (924 EUR im Kalenderjahr), wenn sie eine Aufwandsentschädigung nach § 1835 BGB erhalten. Unabhängig davon setzt der Abzug des Pflege-Pauschbetrags eine von der Pflegeperson erbrachte Pflegedauer von mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwands voraus. |

Mit dieser Entscheidung will sich der ehrenamtliche Betreuer aber nicht zufrieden geben und hat Revision eingelegt. Da diese inzwischen anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, die beiden „Thesen“ des Finanzgerichts zu überprüfen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2017, Az. 15 K 3228/16 E; Rev. BFH Az. VI R 52/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200149

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Kindergeld auch bei Unterbrechung der Ausbildung wegen dauerhafter Erkrankung

| Der Anspruch auf Kindergeld besteht nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz fort, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung zwar unterbrechen muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist. |

Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Kindergeld berücksichtigt werden. Dies gelingt z. B. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird.

Im Streitfall fehlte es an Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Kind wegen seiner Erkrankung die Absicht aufgegeben hatte, seine Ausbildung nach der Genesung fortzusetzen. Dass die Dauer der Unterbrechung nicht absehbar war, beurteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz als unschädlich.

Maßgeblich ist, so das Finanzgericht, dass die Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gründen unterbrochen wurde. Und das konnte im Streitfall sowohl durch ein Attest einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie als auch durch eine Bescheinigung einer Amtsärztin belegt werden.

Weiterführender Hinweis: Eine Unterbrechung der Ausbildung während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes ist grundsätzlich ebenfalls unschädlich. Aber: Wird die Berufsausbildung zum Zweck der Betreuung des eigenen Kindes unterbrochen, befindet sich das Kind in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.2.2018, Az. 2 K 2487/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200151; BFH-Urteil vom 15.7.2003, Az. VIII R 47/02

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Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler

| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand“ aktualisiert (Stand Februar 2018). Die 28 Seiten umfassende Broschüre vermittelt einen kompakten steuerlichen Überblick und kann unter www.iww.de/s505 kostenfrei heruntergeladen werden. |

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Für Vermieter

Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Sanierungsbedarf nach Tod des Mieters?

| Muss eine Mietwohnung nach dem plötzlichen Tod des langjährigen Mieters unerwartet saniert werden, um eine Neuvermietung überhaupt zu ermöglichen, stellt sich die Frage, ob diese Aufwendungen in die schädliche 15 %-Grenze zur Überprüfung anschaffungsnaher Herstellungskosten einzubeziehen sind. Zumindest vom Finanzgericht Niedersachsen gab es hier zulasten des Steuerpflichtigen ein Ja. |

Hintergrund

Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Gesetzlich ausgenommen sind: Aufwendungen für Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

PRAXISHINWEIS | Wird der Aufwand in Herstellungskosten umqualifiziert, sind die Kosten nicht im Jahr der Zahlung abzugsfähig. Sie wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus. Daher sollte die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.

Entscheidung

Grundsätzlich werden sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet. Eine Segmentierung der Gesamtkosten bzw. isolierte Betrachtung einzelner baulicher Maßnahmen findet nicht statt.

In einem etwas anders gelagerten Fall hatte sich der Bundesfinanzhof in 2017 noch zu einer Einschränkung des Tatbestands der anschaffungsnahen Herstellungskosten durchgerungen. Damals ging es um erst nach dem Kauf mutwillig herbeigeführte Mieterschäden. Der Bundesfinanzhof hatte die daraufhin angefallenen Sanierungskosten als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand qualifiziert und klargestellt: Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden, die erst nach dem Erwerb der Immobilie entstanden sind und durch das schuldhafte Verhalten Dritter verursacht wurden, fallen nicht unter die schädliche 15 %-Grenze.

PRAXISHINWEIS | Es kommt also darauf an, ob ein Schaden bereits beim Immobilienerwerb „angelegt“ war oder erst später – wie im Fall der Einwirkung durch Dritte – entstanden ist. Im Revisionsverfahren dürfte der Bundesfinanzhof die Abgrenzungsgrundsätze nun weiterentwickeln.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 26.9.2017, Az. 12 K 113/16; Rev. BFH Az. IX R 41/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200480; BFH-Urteil vom 9.5.2017, Az. IX R 6/16

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Für Kapitalanleger

Steuerfreie Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen

| Die Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen unterliegt nicht der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Kapitalanleger entschieden. |

Hintergrund: Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Sie gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln.

Sachverhalt

Innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen ließen sich Eheleute das verbriefte Gold aushändigen. Weil die Spekulationsfrist nicht abgelaufen war, besteuerte das Finanzamt die Wertsteigerung zwischen dem Erwerb und der Auslieferung des Goldes als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Es liegt kein privates Veräußerungsgeschäft vor, denn es fehlt an der entgeltlichen Übertragung der angeschafften Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen. Die Eheleute haben nur ihren Anspruch auf Lieferung des Goldes eingelöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen ihr Gold empfangen. Hierdurch hat sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gesteigert, da sie auch danach das Risiko eines fallenden Goldpreises trugen.

Es handelt sich auch nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen, weil die Schuldverschreibungen keine Kapitalforderungen verbriefen, sondern Ansprüche auf die Lieferung physischen Goldes.

Beachten Sie | Über die Veräußerung oder Verwertung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen an der Börse oder an andere Erwerber musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.2.2018, Az. IX R 33/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200177; PM BFH Nr. 15 vom 14.3.2018

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Für Unternehmer

Vorsteuerabzug: Auch im Niedrigpreissegment ist eine eindeutige Leistungsbeschreibung erforderlich

| Auch beim massenhaften Handel von Kleidungsstücken und von Modeschmuck im Niedrigpreissegment kann ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird. Das hat das Finanzgericht Hessen in zwei Verfahren klargestellt. |

Hintergrund: Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie einige Pflichtangaben enthalten. So muss u. a. eine eindeutige Leistungsbeschreibung vorhanden sein.

Sachverhalte

In einem der beiden Verfahren war eine Unternehmerin im Textilhandel tätig und vertrieb Damenoberbekleidung im Niedrigpreissegment. Die Kleidungsstücke wurden in großen Mengen in verschiedenen Standardgrößen und in mehreren Farben von Großhändlern eingekauft. Die Einkaufspreise bewegten sich im unteren einstelligen EUR-Bereich.

Das Finanzamt versagte bei einigen Rechnungen den Vorsteuerabzug, weil eine konkrete Leistungsbeschreibung fehle. Die Bezeichnungen beschränkten sich auf die pauschale und grobe Bezeichnung einer Warenklasse (z. B. Blusen, Jacken) und die Angabe einer großen Stückzahl im mindestens dreistelligen Bereich.

In dem zweiten Verfahren handelte die Unternehmerin mit Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment. Auch hier lehnte das Finanzamt den Vorsteuerabzug ab, weil die bloße Angabe einer Gattung (z. B. Kette, Ohrring, Mütze) keine handelsübliche Bezeichnung darstelle.

In beiden Verfahren gab das Finanzgericht Hessen dem Finanzamt Recht.

Was für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht wird – und das war hier nicht der Fall.

Das Finanzgericht stellte insbesondere heraus, dass bei Waren im Niedrigpreissegment grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind.

Die bloße Angabe einer Gattung stellt keine handelsübliche Bezeichnung dar. Die erforderliche weitergehende Umschreibung könnte z. B. über die Herstellerangaben oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen. Auch die Benennung von Material, ggf. Sommer- oder Winterware kommt in Betracht.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Hessen hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Gegen das Urteil im zweiten Verfahren ist die Revision beim Bundesfinanzhof inzwischen anhängig.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 12.10.2017, Az. 1 K 547/14, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199443; FG Hessen, Urteil vom 12.10.2017, Az. 1 K 2402/14, Rev. BFH Az. XI R 2/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 199442; FG Hessen, PM vom 23.1.2018

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Europäischer Gerichtshof: Einheitliche Besteuerung von Haupt- und Nebenleistung

| Eine Nebenleistung teilt das Besteuerungsschicksal der Hauptleistung, so lautet ein umsatzsteuerlicher Grundsatz, der jedoch einigen gesetzlichen Einschränkungen unterliegt. So gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % nur für Übernachtungsleistungen und nicht für die Nebenleistungen, wie z. B. das Frühstück. Ob diese Regelung angesichts einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (in einem niederländischen Verfahren) allerdings EG-rechtskonform ist, muss bezweifelt werden. |

Die Entscheidung

Ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, darf im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn

  • Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden.
  • ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile aber als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen.

Liegt eine einheitliche Gesamtleistung vor, unterliegt dieser Umsatz ein und demselben Steuersatz. Dieser richtet sich nach dem Hauptbestandteil – und zwar selbst dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann.

Mögliche Besteuerungsfolgen

Die vorliegende Entscheidung dürfte für die deutsche Umsatzsteuerpraxis erhebliche Relevanz haben. Dies gilt insbesondere für die gesetzliche Regelung, wonach der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nur für reine Beherbergungsleistungen gilt. Explizit ausgenommen sind Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Beachten Sie | Angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stufen Umsatzsteuer-Experten das Aufteilungsgebot als EG-rechtswidrig ein – zumindest, soweit die Zusatzleistungen als Nebenleistung zu bewerten sind.

Betroffen sein könnte beispielsweise auch die gesetzliche Ausklammerung mitvermieteter Betriebsvorrichtungen von der Steuerbefreiung für Grundstücksüberlassungen. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Überlassung der Betriebsvorrichtungen als Nebenleistung zur Grundstücksvermietung einzuordnen ist.

PRAXISHINWEIS | Eine zeitnahe Reaktion der Finanzverwaltung und/oder des Gesetzgebers wäre wünschenswert. Eine Klärung könnte sich aber auch aus einem anhängigen Verfahren des Bundesfinanzhofs ergeben, das dieser unter ausdrücklichem Hinweis auf das Verfahren des Europäischen Gerichtshofs bislang ruhen ließ. Da der Streitfall nun wieder aufgenommen wurde, dürfte es bald Neuigkeiten vom höchsten deutschen Finanzgericht geben.

Quelle | EuGH, Entscheidung vom 18.1.2018, Rs. C-463/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200481; anhängiges BFH-Verfahren: Az. V R 6/16

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Importfahrzeug: So ist der Bruttolistenpreis zu schätzen

| Wird die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der Ein-Prozent-Regelung bewertet, ist der Bruttolistenpreis bei einem Importfahrzeug zu schätzen, wenn kein inländischer Bruttolistenpreis existiert und das Fahrzeug auch nicht mit einem anderen Modell bau- oder typengleich ist. Die Schätzung ist nicht zu beanstanden, wenn sie sich an den Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, die das Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Sachverhalt

Zum Betriebsvermögen gehörte ein Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé, den der Unternehmer U für 78.900 EUR von einem Autohaus gekauft hatte. Dieses hatte den Pkw seinerseits von einem Importeur für 75.999 EUR erworben. Ein inländischer Bruttolistenpreis existierte nicht. Den Nutzungsanteil für die Privatnutzung ermittelte U nach der Ein-Prozent-Regelung und berücksichtigte den (niedrigen) amerikanischen Listenpreis von 53.977 EUR.

Hingegen schätzte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten bei Erwerb (78.900 EUR). Beide Werte lehnte das Finanzgericht Niedersachsen ab und stellte auf den Kaufpreis des Autohauses ab (75.999 EUR), was der Bundesfinanzhof in der Revision nicht beanstandete.

Die Schätzung auf Basis des typischen Abgabepreises eines Fahrzeugimporteurs und Importfahrzeughändlers ist sachgerecht, zumal das Finanzgericht den Wert anhand der Abgabepreise anderer Importeure bei gleichen oder ähnlichen Fahrzeugen überprüft hat.

PRAXISHINWEIS | Der Bundesfinanzhof stellte heraus, dass der Wert jedenfalls „nicht als zu hoch anzusehen“ ist. Ob eine höhere Schätzung (zuzüglich der Händlermarge von 2.901 EUR) möglich gewesen wäre, war nicht zu entscheiden. Wegen der Revision des U ging es nur um eine Herabsetzung und nicht um eine Erhöhung.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.11.2017, Az. III R 20/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200036

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Für Arbeitnehmer

Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kfz-Kosten bei der Dienstwagenüberlassung

| Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den geldwerten Vorteil. Aber: Übersteigen die Eigenleistungen den privaten Nutzungsvorteil für die außerdienstliche Nutzung, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der Ein-Prozent-Regelung. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss erneut klargestellt (BFH, Beschluss vom 15.1.2018, Az. VI B 77/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200047). |

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Juni 2018 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.6.2018
  • ESt, KSt = 11.6.2018

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.6.2018
  • ESt, KSt = 14.6.2018

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 6/2018 = 27.6.2018

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

3/17

8/17

11/17

3/18

+ 1,5 %

+ 1,8 %

+ 1,8 %

+ 1,5 %

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