Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
(4) Dem Steuerberater sind die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig zu geben. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
(6) Soweit die Nutzung der Software „Cheftresor“ in die Beauftragung mit einbezogen wird, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass die Cheftresor GmbH zur Bereitstellung der erforderlichen Datenauswertungen auf die Datenbank der Steuerberatung zugreifen darf. Der Steuerberater hat die Cheftresor GmbH zur Wahrung der beruflichen Verschwiegenheit ordnungsgemäß zur eigenen Verschwiegenheit verpflichtet und mit dieser – zur Wahrung des Datenschutzes - einen ordnungsgemäßen Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen.
(1) Der Steuerberater einschließlich aller Mitarbeiter sind nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn (schriftlich) von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berichtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(4) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater abgelegte und geführte – Handakte genommen wird.
(5) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr 2. Abs. 1 verpflichten.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. v. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
(4) Der Steuerberater ist nach DIN EN ISO 9001:2015 zertifiziert. Unsere organisatorischen Vereinbarungen und Regelungen werden regelmäßig extern überprüft. Interne Prozesse sind kanzleiweit bindend.
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeiter im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
(3) Der Schutz der persönlichen Daten hat für die Kanzlei oberste Priorität. Dieses Prinzip gilt für das Internet-Angebot ebenso wie für die konventionellen Dienstleistungen. Soweit Sie persönliche Daten im Rahmen einer Kontaktaufnahme oder eines Mandatsverhältnisses angeben, werden diese nur im Rahmen der von Ihnen erteilten Einwilligung und zu dem angegebenen Zweck genutzt. Darüber hinaus werden Daten innerhalb eines Vertragsverhältnisses ebenfalls für Informationszwecke z.B. zu Veranstaltungen sowie für die persönliche Kommunikation z.B. zum Geburtstag genutzt. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Personenbezogene Daten werden nur an Dritte weitergegeben, wenn dies im Rahmen der Vertragserfüllung notwendig ist.
(4) Die Löschung von personenbezogenen Daten erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Vertragsbeendigung vorbehaltlich der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Eine Auskunft zur Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten ist auf Antrag unentgeltlich möglich.
(5) Für die Übertragung sensibler Daten nutzen wir verschiedene sichere Wege wie z.B. DATEV Unternehmen Online, Cheftresor, Privatcockpit oder den verschlüsselten E-Mail-Versand.
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt – die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigten lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 4.000.000,00 € (in Worten: vier Millionen €) begrenzt.
(3) Die Haftungsbegrenzung gilt rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
(4) Die in den Absätzen 1 – 3 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind. Eine Haftung Dritten gegenüber ist ausgeschlossen, soweit Arbeitsergebnisse des Steuerberaters ohne dessen schriftliche Zustimmung an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, die Zustimmung hierzu ergibt sich direkt aus dem Auftragsinhalt (vgl. Nr. 6 Abs. 3).
(5) Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz verjährt a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Ansprüchen begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, Ines Scholz Steuerberatungsgesellschaft mbH gültig ab 01.08.2024(6) b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Maßgeblich ist die früher endende Frist. Von der Haftungsbegrenzung nach Absatz 1 bis 4 und der Verjährungsverkürzung nach Absatz 5 sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzliches Handeln ausgenommen.
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu nutzen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
(5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 7 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, es sei denn, hiervon abweichend wurde eine gesonderte Vergütungsvereinbarung (z. B. höhere/niedrigere Vergütung, Pauschalhonorar) geschlossen. In außergerichtlichen Angelegenheiten kann in Textform eine niedrigere bzw. höhere Gebühr als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters steht.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB). Für eine Abrechnung nach Zeit- bzw. Pauschalgebühr gelten die folgenden Grundlagen: Abrechnung Zeitgebühr je 1/2 Std. Die aktuellen Verrechnungssätze betragen netto 75 € für Mitarbeiter, 110 € für die Inhaberin. Leistungen im Bereich der Wirtschaftsberatung und Unternehmensnachfolge werden mit 125 €/ ½ Stunde vergütet. Die ggf. hinzukommenden Reisekosten werden nach § 18 StBVV berechnet. Reisezeiten zählen zur berechnungsfähigen Zeit.
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(4) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
(5) Aufgrund der bereits unterjährigen Jahresabschlussbuchungen im Rahmen der Finanzbuchhaltung wird vereinbart, dass 60 % des Honorars für die Jahresabschlusserstellung auf die monatlich erbrachten Leistungen entfällt. Das Honorar für die Jahresabschlusserstellung wird monatlich mit 1/12 des Jahreshonorars für das laufende Jahr im Voraus berechnet. Die Gegenrechnung der gezahlten Vorschüsse erfolgt mit Fertigstellung des Jahresabschlusses im Folgejahr.
(6) Durch den Steuerberater erstellte Rechnungen sind ohne Unterschrift vollumfänglich gültig.
(7) Der Steuerberater darf Honoraranforderungen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftraggebers an außenstehende Dritte (z. B. Inkassobüros) abtreten oder übertragen; eine Abtretung oder Übertragung an eine zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Personen oder Vereinigung ist auch ohne Zustimmung des Auftraggebers zulässig (§ 64 Abs. 2 S. 1 StBerG).
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber auszuhandeln werden soll.
(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlagen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
(7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.
(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen ist (§ 66 Abs. 2 S. 2 StBerG).
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, ansonsten der Ort Zwickau.
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.
* Ergänzend verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung in dem Rahmenvertrag zur Leistungsbeauftragung.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Beratungs-, Analyse-, Konzeptions-, Begleitungs-, Schulungs-, Weiterbildungs- und sonstige Dienstleistungen zwischen der Scholz Beratungsinstitut KG – nachfolgend „Beratungsinstitut“ genannt – und ihren Auftraggebern, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Besondere Regelungen für Unternehmer oder Verbraucher gelten nur für die jeweils bezeichnete Auftraggebergruppe.
(3) Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot, Beratungsvertrag, Rahmenvertrag oder einer sonstigen Leistungsvereinbarung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn das Beratungsinstitut ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
(1) Gegenstand und Umfang der vom Beratungsinstitut zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Beratungsvertrag, Rahmenvertrag, der Leistungsbeschreibung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
(2) Das Beratungsinstitut erbringt insbesondere Leistungen in folgenden Bereichen:
a) allgemeine und betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung, insbesondere Prozess- und Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Analyse, Prozessoptimierung und Unternehmensentwicklung;
b) Strategieentwicklung, Controlling- und Managementunterstützung sowie Beratung und Begleitung bei Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen;
c) Konzeption, Organisation und Durchführung von Seminaren, Workshops, Schulungen und Weiterbildungsangeboten für Unternehmen, deren Mitarbeiter sowie private Teilnehmer;
d) Verlagstätigkeiten im Unternehmensbereich, insbesondere die Erstellung, Herausgabe und Verbreitung von Fachinformationen, Publikationen, Arbeitsmaterialien und Schulungsunterlagen, soweit diese Gegenstand der jeweiligen individuellen Vereinbarung sind;
e) weitere ausdrücklich vereinbarte Leistungen im Bereich der allgemeinen und betriebswirtschaftlichen Wirtschaftsberatung, insbesondere zu Gründung, Nachfolge, Organisation, Prozessen und Unternehmensentwicklung, soweit diese Leistungen keiner besonderen Erlaubnispflicht unterliegen.
(3) Erlaubnispflichtige Finanz-, Anlage-, Versicherungs- oder Immobiliardarlehensvermittlung sowie sonstige Leistungen, die einer besonderen gewerbe-, aufsichts- oder berufsrechtlichen Erlaubnis bedürfen, sind nicht Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall ein gesonderter Vertrag geschlossen wird und die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Die Rechtsnatur der jeweiligen Leistung richtet sich nach dem Inhalt der individuellen Leistungsvereinbarung. Beauftragt der Auftraggeber das Beratungsinstitut mit einer laufenden, prozess- oder projektbegleitenden Beratungstätigkeit ohne die Erstellung eines konkret abgrenzbaren Arbeitsergebnisses, handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne des § 611 BGB; ein bestimmter wirtschaftlicher, unternehmerischer oder sonstiger Erfolg wird in diesem Fall nicht geschuldet. Wird das Beratungsinstitut hingegen mit der Erstellung eines konkret bezeichneten Arbeitsergebnisses (insbesondere eines Businessplans, einer Bilanzanalyse, eines Rating- oder sonstigen Konzeptdokuments) beauftragt, gelten insoweit die Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB). Geschuldet ist in diesem Fall die vereinbarte, mangelfreie Erstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses auf Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Erstellung verfügbaren Informationen und Unterlagen – nicht hingegen der tatsächliche Eintritt eines mit dem Arbeitsergebnis verfolgten wirtschaftlichen Zwecks oder Erfolgs beim Auftraggeber.
(5) Empfehlungen, Einschätzungen, Prognosen und Berechnungen beruhen auf den zum Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Informationen sowie den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen. Entscheidungen über die Umsetzung von Empfehlungen des Beratungsinstituts trifft der Auftraggeber in eigener Verantwortung.
(6) Der Auftrag erstreckt sich ausschließlich auf den vereinbarten Leistungsumfang und den vereinbarten Bearbeitungs- oder Beratungszeitraum. Eine Prüfung früherer Zeiträume, bereits vorhandener Unterlagen oder von Arbeitsergebnissen Dritter erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
(7) Ändern sich nach Abschluss einer Beratungsleistung tatsächliche, wirtschaftliche, gesetzliche oder sonstige Rahmenbedingungen, besteht keine Verpflichtung des Beratungsinstituts, bereits abgeschlossene Arbeitsergebnisse ohne gesonderten Auftrag zu überprüfen oder anzupassen.
(1) Das Beratungsinstitut erbringt keine eigenständige nach dem Steuerberatungsgesetz erlaubnispflichtige Hilfeleistung in Steuersachen. Soweit eine solche Tätigkeit erforderlich ist, ist sie durch eine hierzu befugte Person oder Gesellschaft gesondert zu erbringen.
(2) Das Beratungsinstitut erbringt keine eigenständigen erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistungen. Rechtliche Gesichtspunkte können im Rahmen einer Beratungsleistung nur berücksichtigt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, insbesondere soweit es sich um eine zulässige Nebenleistung zur vereinbarten Haupttätigkeit handelt.
(3) Soweit eine Angelegenheit eine darüber hinausgehende steuerliche oder rechtliche Prüfung erfordert, wird dem Auftraggeber empfohlen, einen entsprechend befugten Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Berufsträger einzubeziehen.
(4) Die Beauftragung entsprechender Berufsträger erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, unmittelbar durch den Auftraggeber.
(1) Das Beratungsinstitut führt den Auftrag nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und mit der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt durch.
(2) Das Beratungsinstitut bestimmt Art, Ablauf, Methode und Organisation der Leistungserbringung grundsätzlich selbst, soweit sich aus der individuellen Leistungsvereinbarung nichts anderes ergibt.
(3) Beratungsleistungen können persönlich, telefonisch, schriftlich, per Videokonferenz oder unter Nutzung elektronischer Kommunikations- und Kollaborationssysteme erbracht werden.
(4) Das Beratungsinstitut ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie technische Dienstleister einzusetzen, soweit dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
(5) Die Verantwortung des Beratungsinstituts für die ordnungsgemäße Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen bleibt hiervon unberührt.
(1) Der Auftraggeber hat das Beratungsinstitut bei der Durchführung des Auftrags in angemessenem Umfang zu unterstützen.
(2) Insbesondere hat der Auftraggeber alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen und Auskünfte vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Beratungsinstitut ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber übermittelten Informationen auf ihre Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen, soweit eine solche Prüfung nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
(4) Erkennbare Unstimmigkeiten oder offensichtlich unrichtige Angaben wird das Beratungsinstitut dem Auftraggeber mitteilen.
(5) Der Auftraggeber hat das Beratungsinstitut unverzüglich über sämtliche Vorgänge, Veränderungen und Umstände zu informieren, die für den Auftrag von Bedeutung sein können.
(6) Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten des Beratungsinstituts.
(7) Vereinbarte Termine und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn deren Einhaltung wegen einer vom Auftraggeber zu vertretenden fehlenden oder verspäteten Mitwirkung nicht möglich ist.
(1) Die Vergütung des Beratungsinstituts richtet sich nach der jeweiligen individuellen Vergütungsvereinbarung, dem Angebot, Beratungsvertrag oder Rahmenvertrag.
(2) Die Parteien können insbesondere monatliche, quartalsweise, projektbezogene oder sonstige Pauschalhonorare vereinbaren.
(3) Ein vereinbartes Pauschalhonorar stellt die Vergütung für die innerhalb des ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfangs zu erbringenden Leistungen dar. Es handelt sich nicht um einen Vorschuss und wird nicht auf eine später entstehende anderweitige Vergütung angerechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Die Höhe des Pauschalhonorars ist grundsätzlich unabhängig davon, welchen tatsächlichen Zeitaufwand das Beratungsinstitut innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs benötigt.
(5) Bei monatlichen Pauschalen entsteht die Vergütung für jeden vereinbarten Leistungsmonat. Die Abrechnung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Ablauf des jeweiligen Leistungsmonats.
(6) Leistungen, die nicht vom vereinbarten Pauschalhonorar umfasst sind, werden nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber erbracht. Die Vergütung solcher Zusatzleistungen wird gesondert vereinbart.
(7) Reisekosten, Übernachtungskosten, Fahrtkosten und sonstige notwendige Auslagen sind nur dann zusätzlich zu vergüten, wenn dies im Angebot oder in der jeweiligen Vergütungsvereinbarung vorgesehen ist oder der Auftraggeber diese zuvor genehmigt hat.
(8) Gegenüber Unternehmern verstehen sich vereinbarte Vergütungen zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit Umsatzsteuer anfällt und nicht ausdrücklich ein Bruttopreis vereinbart ist. Gegenüber Verbrauchern werden die zu zahlenden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer vor Vertragsschluss ausgewiesen.
(9) Das Beratungsinstitut verlangt keine Vorschüsse auf künftig entstehende Beratungsvergütungen. Vereinbarte monatliche oder sonstige Pauschalvergütungen sind eigenständige Vergütungen für den jeweils vereinbarten Leistungsumfang.
(1) Rechnungen des Beratungsinstituts sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig. Fehlt eine abweichende Angabe, beträgt die Zahlungsfrist 14 Kalendertage ab Zugang der Rechnung.
(2) Rechnungen können elektronisch übermittelt werden, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Bei Verträgen zwischen Unternehmern können insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale verlangt werden.
(5) Gegenüber Unternehmern ist eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Aufrechnungsrechte.
(6) Gegenüber Unternehmern dürfen Zurückbehaltungsrechte nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit gesetzlich zulässig. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte.
(1) Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage eines individuellen Angebots, Beratungsvertrags oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung geschlossen. Eine automatisierte Online-Buchungsmöglichkeit wird nicht angeboten.
(2) Wird ein Vertrag mit einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Beratungsinstituts oder im Fernabsatz geschlossen und besteht nach den gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher vor Vertragsschluss die gesetzlich erforderlichen Informationen sowie eine gesonderte Widerrufsbelehrung.
(3) Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers mit einer Dienstleistung bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist begonnen werden, erfolgt dies nur unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen. Ein etwaiges Erlöschen des Widerrufsrechts richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
(1) Ändern sich während der Vertragslaufzeit die Anforderungen des Auftraggebers oder erweitert sich der gewünschte Leistungsumfang wesentlich, stimmen die Parteien eine entsprechende Änderung der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung ab.
(2) Ein vereinbartes Pauschalhonorar umfasst ausschließlich die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Leistungen.
(3) Insbesondere außergewöhnliche Sonderprojekte, umfangreiche zusätzliche Analysen, nachträglich gewünschte Dokumentationen, Begleitungen außerhalb des vereinbarten Umfangs sowie sonstige zusätzliche Tätigkeiten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(4) Ohne eine entsprechende Vereinbarung besteht keine Verpflichtung des Beratungsinstituts, zusätzliche Leistungen zu erbringen.
(1) Termine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.
(2) Das Beratungsinstitut haftet nicht für Verzögerungen, die auf Umständen beruhen, die es nicht zu vertreten hat.
(3) Hierzu können insbesondere höhere Gewalt, erhebliche technische Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Beratungsinstituts, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Ausfälle wesentlicher externer Infrastruktur oder die fehlende bzw. verspätete Mitwirkung des Auftraggebers gehören.
(4) Das Beratungsinstitut wird den Auftraggeber über wesentliche absehbare Verzögerungen unverzüglich informieren.
(1) Das Beratungsinstitut verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordenen vertraulichen geschäftlichen und betrieblichen Informationen des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.
(2) Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(3) Nicht als vertraulich gelten Informationen, die
a) allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind,
b) dem Beratungsinstitut bereits rechtmäßig bekannt waren,
c) von einem berechtigten Dritten rechtmäßig mitgeteilt wurden oder
d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(4) Das Beratungsinstitut darf vertrauliche Informationen an Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und zur Vertragserfüllung eingesetzte Dienstleister weitergeben, soweit dies für die Durchführung des Auftrags erforderlich ist und diese Personen in angemessener Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(1) Das Beratungsinstitut verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz.
(2) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung des Beratungsinstituts.
(3) Die Parteien sind damit einverstanden, im Rahmen der Vertragsdurchführung auch elektronisch miteinander zu kommunizieren.
(4) Soweit keine besonderen Sicherheitsanforderungen vereinbart werden, darf die Kommunikation insbesondere per E-Mail, Videokonferenzsystem und über übliche digitale Plattformen erfolgen.
(5) Soweit für einzelne Leistungen Dienstleister oder Auftragsverarbeiter eingesetzt werden, erfolgt deren Einbindung unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Anforderungen.
(6) Soweit bei der Leistungserbringung freigegebene KI- oder Automatisierungssysteme unterstützend eingesetzt werden, erfolgt deren Nutzung unter Beachtung der anwendbaren Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforderungen. Vertrauliche oder personenbezogene Daten werden nicht in öffentliche, vom Beratungsinstitut nicht freigegebene Systeme eingegeben.
(7) KI-gestützte oder automatisiert erzeugte Ergebnisse dienen ausschließlich der Unterstützung der Leistungserbringung und werden im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs fachlich bzw. sachlich geprüft.
(1) Vom Beratungsinstitut erstellte Konzepte, Analysen, Präsentationen, Auswertungen, Modelle, Dokumentationen, Vorlagen und sonstige Arbeitsergebnisse können urheberrechtlich oder anderweitig geschützt sein.
(2) Der Auftraggeber erhält an den im Rahmen des jeweiligen Auftrags erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vertraglich vorausgesetzten eigenen Zwecke, soweit nichts anderes vereinbart wird.
(3) Eine Veröffentlichung, entgeltliche Weitergabe, Vervielfältigung für Dritte oder sonstige kommerzielle Verwertung außerhalb des vereinbarten Zwecks ist nur mit vorheriger Zustimmung des Beratungsinstituts zulässig, soweit nicht zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers entgegenstehen.
(4) Vom Beratungsinstitut bereits vor Beginn des jeweiligen Auftrags entwickelte Methoden, Berechnungsmodelle, Arbeitstechniken, Vorlagen, Softwarebestandteile, Konzepte und allgemeines Know-how verbleiben beim Beratungsinstitut.
(1) Arbeitsergebnisse werden für den im jeweiligen Auftrag beschriebenen Zweck und grundsätzlich für den Auftraggeber erstellt.
(2) Soweit Arbeitsergebnisse bestimmungsgemäß an bestimmte Dritte weitergegeben werden sollen, soll dies im jeweiligen Auftrag festgehalten werden.
(3) Eine Haftung gegenüber nicht in den Schutzbereich des Vertrags einbezogenen Dritten wird durch eine bloße Weitergabe von Arbeitsergebnissen nicht begründet.
(4) Die Verwendung von Arbeitsergebnissen für andere als die vereinbarten Zwecke erfolgt auf Verantwortung des Auftraggebers.
(1) Das Beratungsinstitut haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, soweit dieses anwendbar ist,
d) bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie
e) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Gegenüber Unternehmern haftet das Beratungsinstitut bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur auf Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für sonstige leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
(4) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen vom Beratungsinstitut eingesetzten Personen.
(5) Eine weitergehende individuelle Haftungsbegrenzung kann, soweit gesetzlich zulässig, im jeweiligen Beratungsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung getroffen werden.
(1) Die vom Beratungsinstitut erbrachten Beratungsleistungen unterstützen den Auftraggeber bei seinen beruflichen, wirtschaftlichen oder sonstigen mit dem jeweiligen Beratungsgegenstand zusammenhängenden Entscheidungen.
(2) Die endgültige Entscheidung über die Umsetzung von Handlungsempfehlungen, Maßnahmen, Investitionen, Finanzierungen, organisatorischen Veränderungen oder sonstigen Entscheidungen obliegt dem Auftraggeber.
(3) Das Beratungsinstitut übernimmt keine Garantie für das Erreichen bestimmter Umsatz-, Ertrags-, Einsparungs-, Finanzierungs-, Förder-, Sanierungs- oder sonstiger wirtschaftlicher Ziele, sofern ein solcher Erfolg nicht ausdrücklich und schriftlich als geschuldeter Leistungserfolg vereinbart wurde.
(1) Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder Beratungsvertrag.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener laufender Beratungsvertrag kann, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart wird, von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(3) Für projektbezogene Einzelaufträge endet der Vertrag grundsätzlich mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen.
(4) Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(1) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn
a) eine Partei wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt,
b) der Auftraggeber trotz Fälligkeit und Mahnung erhebliche offene Vergütungsforderungen nicht begleicht,
c) die zur Durchführung der Beratung erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung nachhaltig verweigert wird,
d) das erforderliche Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist oder
e) die Fortsetzung der Zusammenarbeit aus sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht mehr zumutbar ist.
(3) Soweit eine Pflichtverletzung ihrer Natur nach behoben werden kann, soll vor einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden, sofern eine solche Fristsetzung nicht gesetzlich entbehrlich ist.
(4) Gesetzliche Sonderkündigungsrechte, insbesondere solche, die sich bei Dienstleistungen besonderer Art aus dem Gesetz ergeben können, bleiben unberührt.
(1) Bei Beendigung des Vertrags werden die bis zum Wirksamwerden der Vertragsbeendigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen vergütet.
(2) Bei einer monatlichen Pauschalvergütung wird für einen bereits begonnenen Leistungsmonat grundsätzlich die auf den bis zum Vertragsende erbrachten Leistungszeitraum entfallende Vergütung geschuldet, soweit gesetzlich oder im Einzelfall nichts anderes gilt.
(3) Bereits zu viel gezahlte Vergütungen werden, soweit ein Rückzahlungsanspruch besteht, an den Auftraggeber zurückgezahlt.
(4) Gesetzliche Ansprüche der Parteien wegen einer Kündigung oder Vertragsverletzung bleiben unberührt.
(1) Nach Beendigung des Vertrags stellt das Beratungsinstitut dem Auftraggeber die ihm vom Auftraggeber überlassenen Originalunterlagen auf Verlangen zurück, soweit keine gesetzlichen oder vertraglichen Gründe entgegenstehen.
(2) Das Beratungsinstitut ist berechtigt, Kopien oder elektronische Reproduktionen von Unterlagen aufzubewahren, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs- oder Nachweispflichten oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.
(3) Gesetzliche datenschutzrechtliche Lösch- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Eine Verwendung des Namens, Logos oder sonstiger Kennzeichen des Auftraggebers zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur mit dessen vorheriger Zustimmung, soweit eine solche Zustimmung gesetzlich erforderlich ist.
(1) Änderungen und Ergänzungen des konkreten Leistungsumfangs oder der Vergütung bedürfen einer Vereinbarung zwischen den Parteien.
(2) Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für rechtsgeschäftliche Erklärungen Textform vorsehen, genügt insbesondere eine Erklärung per E-Mail, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(3) Individuelle Abreden der Parteien haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Beratungsinstitut und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss rechtlich zulässig ist. Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts unberührt.
(1) Gegenüber Unternehmern ist Erfüllungsort für die Leistungen des Beratungsinstituts, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wird, der Sitz des Beratungsinstituts in Zwickau. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen zum Erfüllungsort.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Beratungsinstituts als Gerichtsstand vereinbart.
(3) Das Beratungsinstitut bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt.
(2) An die Stelle einer unwirksamen oder nicht einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Individualvereinbarungen zwischen dem Beratungsinstitut und dem Auftraggeber bleiben von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
Hinweis zur Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten jeweils ausschließlich für Vertragsverhältnisse mit dem im jeweiligen Reiter bezeichneten Unternehmen.
Für Mandats- und Auftragsverhältnisse mit der Ines Scholz Steuerberatungsgesellschaft mbH gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Steuerberatungsgesellschaft.
Für eigenständige Beratungsaufträge mit dem Scholz Beratungsinstitut KG gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beratungsinstituts.
Maßgeblich für das jeweilige Vertragsverhältnis sind die im betreffenden Angebot bzw. Vertrag bezeichneten und einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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